Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines PKH-Begehrens

 

Leitsatz (NV)

1. Ein vom Rechtsuchenden selbst an den BFH gerichtetes PKH-Begehren, das wegen Verstoßes gegen Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG als Beschwerde unzulässig wäre, kann u. U. als Antrag auf Gewährung von PKH für ein Rechtsmittelverfahren vor dem BFH verstanden werden.

2. Zur Zulässigkeit eines solchen Antrags.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114 ff.

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Antragsteller (Antragsteller) gaben für die Streitjahre 1992 und 1993 keine Steuererklärungen ab. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte in den Einkommensteuerbescheiden für 1992 und 1993 die Einkommensteuer auf jeweils 656 DM und in den Umsatzsteuerbescheiden für 1992 und 1993 die Umsatzsteuer auf jeweils 3500 DM fest.

Nach erfolglosen Vorverfahren haben die Antragsteller gegen diese Bescheide Klage erhoben; das Verfahren ist noch anhängig. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Finanzgericht (FG) zurück; die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluß als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für das finanzgerichtliche (Haupt- und Neben-)Verfahren lehnte das FG ab.

Mit Schreiben vom 5. Februar 1998 legten die Antragsteller "Beschwerde" bzw. "Nichtzulassungsbeschwerde" ein. Das FG behandelte das Schreiben als Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluß, der es nicht abhalf.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Das Rechtsschutzbegehren, das der Senat als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsbeistands für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auslegt, wird abgelehnt.

Nach §142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung hat -- nach dem derzeitigen Stand der Dinge -- keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat die Beschwerde der Antragsteller gegen die abgelehnte Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide 1992 und 1993 mit Beschluß als unzulässig verworfen. Für das beim FG anhängige Klageverfahren haben die Antragsteller bislang -- soweit ersichtlich -- keine Begründung abgegeben. Im übrigen haben die Antragsteller eine dem PKH-Antrag beizufügende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Benutzung des dafür vorgesehenen Vordrucks nicht vorgelegt (vgl. §117 Abs. 2, 4 ZPO).

2. Als Beschwerde (gegen die Versagung der Bewilligung von PKH durch das FG) wäre das von den Antragstellern persönlich eingelegte Rechtsmittel mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs aufgeführten Berufsgruppen unwirksam und damit unzulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Juni 1997 VII B 101/97, BFH/NV 1998, 77).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1252

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