Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Beschwerde durch Steuerbevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

1. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für die Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von PKH durch das FG.

2. Steuerbevollmächtigte können vor dem BFH seit 1. Januar 1979 nicht mehr auftreten, mithin wirksam auch keine Beschwerde einlegen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) durch das Finanzgericht ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich -- wie auch aus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG), und auch dann, wenn diese gegen die Versagung der Bewilligung von PKH gerichtet ist (BFH-Beschluß vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62).

Im Streitfall hat sich der Antragsteller bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Steuerbevollmächtigten vertreten lassen. Steuerbevollmächtigte gehörten seit dem 1. Januar 1979 nicht mehr zu den Personen, die vor dem BFH wirksam auftreten können (BFH-Beschluß vom 23. März 1979 VI R 5/79, BFHE 127, 5, BStBl II 1979, 296). Da es somit an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen fehlt, ist die betreffende Prozeßhandlung -- die Einlegung der Beschwerde -- unwirksam.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66639

BFH/NV 1998, 77

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