Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der KfzSt-Festsetzung bei umgebautem Pkw

 

Leitsatz (NV)

Der BFH hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, das FA müsse vor Erlaß eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides in jedem Falle den Fahrzeugtyp ermitteln. Vielmehr hat er angenommen, das FA müsse zwangsläufig zu Zweifeln an der Bewertung eines Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen, wenn besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlaßten.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 8

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1990 Halter eines Kfz, das vom Hersteller als Pkw konzipiert, aufgrund von technischen Veränderungen (Ausbau der Rücksitze und Einbau einer Trennwand hinter den Vordersitzen) von der Zulasungsstelle jedoch als Lkw zugelassen und in den Fahrzeugpapieren dementsprechend ausgewiesen worden ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hat das Fahrzeug aufgrund der ihm von der Zulassungsstelle übermittelten Angaben ("Lkw") zunächst der Lkw-Besteuerung unterworfen. Mit dem angefochtenen, später geänderten Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid von 1996 verlangt das FA jedoch, rückwirkend für die nach dem 1. Januar 1994 beginnenden Entrichtungszeiträume, Kraftfahrzeugsteuer gemäß §9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Pkw-Besteuerung). Einspruch und Klage blieben erfolglos.

In dem Urteil des Finanzgerichts (FG) heißt es, der angefochtene Bescheid sei nach §173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtmäßig. Insbesondere habe das FA seine Ermittlungspflicht bei Erlaß des ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheides nicht verletzt. Es habe aus den ihm von der Zulassungsstelle übermittelten Angaben nicht erkennen können, daß es sich um ein vom Pkw zum Lkw umgerüstetes Fahrzeug handele. Auch Anlaß für diesbezügliche Rückfragen bei der Zulassungsstelle habe nicht bestanden.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil rügt der Kläger, das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 1997 VII R 1/97 (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) ab. Dieses Urteil gehe davon aus, daß die Finanzbehörden grundsätzlich dann eine Ermittlungspflicht treffe, wenn die (von der Zulassungsstelle) übermittelten Daten nicht vollständig sind und bestimmte Angaben zum Fahrzeug fehlten. Die Nichtübermittlung des Fahrzeugtyps führe zu einer Ermittlungspflicht des FA. Gleiches gelte, wenn als Fahrzeugart Lkw und als Gesamtgewicht lediglich 2 115 kg angegeben würden; denn hieraus lasse sich auf einen Umbaufall schließen, was eine Ermittlungspflicht beim FG auslöse.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Urteil des FG weicht von dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627 nicht in der von der Beschwerde behaupteten Weise ab. Denn der erkennende Senat hat in diesem Urteil den von der Beschwerde angegebenen Rechtssatz nicht aufgestellt.

Der Senat hat zwar in seiner von der Beschwerde angeführten Entscheidung seine Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 10/90, BFHE 166, 395, BStBl II 1992, 324) fortgeführt, daß eine verbösernde Änderungsfestsetzung nach §173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ausscheidet, wenn sie auf Tatsachen gründet, die der Finanzbehörde infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst unbekannt geblieben sind. Er hat jedoch hervorgehoben, die Ermittlungspflicht sei nur dann verletzt, wenn die Finanzbehörde Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen mußten, nicht nachgeht. Für die Frage, ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627 auf die Feststellungen des FG und die danach gegebenen Gesamtumstände des Falles abgestellt; er hat in dem dort entschiedenen Streitfall einen Hinweis für erforderlich gehalten, der die Beurteilung der Bedeutsamkeit der der verkehrsrechtlichen Umstufung des betreffenden Kfz zugrundliegenden Umbauten ermögliche, insbesondere etwa die Angabe des Fahrzeugtyps. Aus dieser auf die Besonderheiten des Streitfalles abstellenden Entscheidung läßt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht der Rechtssatz ableiten, das FA müsse in jedem Falle -- etwa auch wenn Anhaltspunkte für einen Umbau eines Pkw zum Lkw und eine deshalb erfolgte verkehrsbehördliche Umstufung für das FA nicht erkennbar sind -- vor Erlaß des Kraftfahrzeugsteuerbescheides den Fahrzeugtyp ermitteln. Vielmehr hat der Senat z.B. bereits in seinem Urteil vom 12. August 1997 VII R 49/97 (BFH/NV 1998, 219) hervorgehoben, das FA müsse zwangsläufig zu Zweifeln an der Bewertung eines Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen, wenn -- vom FG ggf. festzustellende -- besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlaßten, sich also etwa aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung des Fahrzeugs als Pkw oder sonst beim FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergebe (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217). Selbst eine Mitteilung der Zulassungsstelle über eine Fahrzeugveränderung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht als ohne weiteres ausreichenden Anlaß für weitere Ermittlungen des FA angesehen (Urteil vom 12. August 1997 VII R 27/97, BFH/NV 1998, 219).

Soweit die Beschwerde rügt, jedenfalls bei einem angeblich als Lkw einzustufenden Fahrzeug von (nur) 2 115 kg zulässigem Gesamtgewicht bestehe eine Pflicht des FA zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, wendet sie sich lediglich gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Würdigung, ohne damit einen Grund für die Zulassung der Revision zu benennen. Ein Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH, zu dem das Urteil des FG in Widerspruch stehen könnte, ist in der Beschwerdeschrift insoweit nicht angegeben. Im übrigen steht für sich, daß es (Klein-)Lkw gibt, die ein geringes zulässiges Gesamtgewicht haben, so daß die Annahme, es handle sich bei einem solchen Fahrzeug in der Regel um einen umgebauten Pkw, aus welcher die Beschwerde offenbar eine Ermittlungspflicht des FA herleiten will, kaum zutreffend sein dürfte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67640

BFH/NV 1998, 1264

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