Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Vertagungsantrags

 

Leitsatz (NV)

Die bloße Ablehnung eines Vertagungsantrags begründet im Falle ihrer Rechtswidrigkeit regelmäßig keine zulassungsfreie Revision.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 3

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig.

Die Revision ist nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht statthaft, weil das Finanzgericht (FG) sie nicht zugelassen und der Senat durch Beschluß vom 11. Februar 1992 VII B 260/91 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat.

Eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben. Zwar rügt der Kläger als wesentlichen Mangel des Verfahrens i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, daß das FG das durch seinen Prozeßbevollmächtigten nach Beginn der mündlichen Verhandlung fernmündlich übermittelte Begehren einer Terminsänderung zu Unrecht abgelehnt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluß vom 22. Mai 1990 VII S 28/89, BFH/NV 1991, 336, m. w. N.) beinhaltet aber die Rüge, das FG habe einen Vertagungsantrag - und Entsprechendes gilt für jede Art von Begehren um Terminsänderung - rechtswidrig abgelehnt, keinen Fall der mangelnden Vertretung i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Ein solcher Fall läge nur vor, wenn der Prozeßbevollmächtigte nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden wäre (BFH-Beschluß vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401) oder das FG entgegen der Zusage einer Terminsänderung die mündliche Verhandlung gleichwohl durchgeführt hätte (BFH-Urteil vom 28. November 1990 I R 71/90, BFH/NV 1991, 756).

Die erhobene Rüge kann allenfalls als Behauptung der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) verstanden werden. Die Rüge der Verletzung des Gehörs begründet aber keine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO, so daß es nicht darauf ankommt, ob sie ordnungsgemäß erhoben worden ist.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 756

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