Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderfreibetrag 2001 verfassungsgemäß

 

Leitsatz (NV)

Die Änderung des § 1612b Abs. 5 BGB, durch die seit 2001 eine Anrechnung des Kindergeldes unterblieb, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages zu leisten, hat keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 6 S. 1; BGB § 1612b Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 11 K 1513/04; EFG 2008, 1378)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater einer 1986 geborenen Tochter, die bei ihrer Mutter lebt und für die er Barunterhalt leistet. Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (2001), in dem gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes neben dem Kinderfreibetrag in Höhe von 3.456 DM ein Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.512 DM abgezogen worden war, legte er Einspruch ein und beanspruchte einen Kinderfreibetrag von 7.716 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied mit Urteil vom 23. April 2008  11 K 1513/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1378), der im Streitjahr geltende Kinderfreibetrag entspreche dem sozialhilferechtlichen Bedarf und sei verfassungsgemäß. Die in der Regelbetrag-Verordnung enthaltenen Bedarfssätze für den Kindesunterhalt seien für das Steuerrecht nicht verbindlich.

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, da der Schriftsatz des FA vom 3. Dezember 2007 erst in der mündlichen Verhandlung überreicht worden sei. Auf die darin enthaltenen Rechtsausführungen habe sich das FG in weiten Teilen seiner Entscheidungsgründe gestützt. Der Rechtsfrage, ob mit der Änderung des § 1612b Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.d.F. vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2007 ein kindliches Bar-Existenzminimum in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrages normiert worden sei, komme grundsätzliche Bedeutung zu.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Frage, ob der Kinderfreibetrag im Streitjahr 2001 infolge der Änderung des § 1612b Abs. 5 BGB verfassungswidrig geworden ist, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Höhe des Kinderfreibetrages nach dem sozialhilferechtlich definierten Existenzminimum und nicht nach dem von Eltern geschuldeten Barunterhalt richten (zuletzt Senatsbeschluss vom 26. August 2008 III B 153/07, BFH/NV 2008, 2009, m.w.N., betreffend Veranlagungszeitraum 2003).

2. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist nicht verletzt worden. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2249024

BFH/NV 2010, 35

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