Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenansatz wegen unrichtiger Gerichtsentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können grundsätzlich keine Einwendungen gegen die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Gerichtsentscheidung erhoben werden. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht.

 

Normenkette

GKG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hatte den Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer), das Finanzamt (FA) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm aufgrund der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 1995 die Vorsteuer von 681 750 DM zu erstatten, mit am 29. März 1995 zugestelltem Beschluß vom 24. März 1995 IV 240/95 als unzulässig abgewiesen, ohne die Beschwerde zuzulassen. Daraufhin hat der Erinnerungsführer am 30. März 1995 bei dem FG einen Schriftsatz eingereicht, in dem er u. a. ausführt, der Begründung des Beschlusses fehle jegliche Rechtsgrundlage, um wörtlich -- durch Schwarzdruck hervorgehoben -- fortzufahren: "Gleichzeitig reiche ich hiermit Rechtsbeschwerde gegen Ihren Beschluß vom 24. 3. 1995 ein." Der Schriftsatz schließt: " ... und werde zur Not alle Instanzen durchlaufen".

Das FG sah hierin eine Beschwerde, der es nicht abgeholfen und die es daher dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt hat. Mit Schreiben vom 5. Mai 1995 wurde der Erinnerungsführer durch die Senatsgeschäftsstelle darüber unterrichtet, daß die Streitsache unter dem Aktenzeichen V B 43/95 dem BFH vorliege. Bereits am 13. April 1995 war dem Senat ein ergänzender Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 11. April 1995 mit dem Betreff "Rechtsbeschwerde gegen das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht, Az. IV 240/95" zugegangen. Weiter hat sich der Erinnerungsführer nicht geäußert.

Mit Beschluß vom 19. Mai 1995 verwarf der Senat die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels Zulassung durch das FG und gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) mangels Einhaltung des Vertretungszwangs als unzulässig.

Mit Kostenrechnung vom 26. Juni 1995 hat die Kostenstelle beim BFH die Gerichtskosten für das Verfahren V B 43/95 bei einem Streitwert von 68 175 DM auf 775 DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit der Erinnerung. Er macht geltend, der Senat hätte in dem Beschluß V B 43/95 argumentiert, "die Einreichung" seiner "Rechtsbeschwerde wäre überhaupt nicht zulässig, dann hätte zwangsläufig das Finanzgericht" seine "Beschwerde nicht weitergeben dürfen".

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist zulässig, da für ihre Einlegung kein Vertretungszwang gilt (BFH- Beschluß vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732).

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht vorliegen.

Soweit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, kann diese Regelung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu führen, daß bestandskräftige Gerichtsentscheidungen, die der zum Kostenansatz führenden Kostenentscheidung zugrunde liegen, nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. August 1988 VIII S 1/88, BFH/NV 1989, 316, und vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701). Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1985 VIII E 5/85, 6/85 und 7/85, BFH/NV 1987, 528, sowie vom 18. August 1987 VII E 5/87, BFH/NV 1988, 322). Letzteres ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Erinnerungsführer sein Begehren auf eine Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung schriftsätzlich eindeutig zum Ausdruck gebracht und dabei den Rechtsbehelf der Beschwerde noch hervorgehoben hatte.

Die Erinnerung kann auch nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG gestützt werden. Zwar kommt diese Regelung auch bei Beschlüssen, mit denen Beschwerden verworfen wurden, in Betracht (BFH-Beschluß vom 6. März 1990 VII E 8/89, BFH/NV 1991, 55). Der Antrag des Erinnerungsführers beruhte jedoch nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, da in der FG-Entscheidung sowohl im Tenor wie auch in den Gründen auf die Unanfechtbarkeit hingewiesen worden war. Zudem wußte er aufgrund der Mitteilung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats, daß beim BFH ein Beschwerdeverfahren als Streitsache geführt wurde; er hat jedoch die Klärung der verfahrensrechtlichen Lage im von ihm jetzt behaupteten Sinn ohne plausible Begründung unterlassen.

Auch der Höhe nach ist die vom Erinnerungsführer angegriffene Kostenrechnung nicht zu beanstanden.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420932

BFH/NV 1996, 243

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