Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung über offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf ist keine unrichtige Sachbehandlung i. S. § 8 GKG

 

Leitsatz (NV)

Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. § 8 GKG liegt nicht vor, wenn ein als Widerspruch bezeichneter Schriftsatz als Beschwerde angesehen und als solche förmlich verbeschieden wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist.

 

Normenkette

GKG § 8

 

Tatbestand

Der Erinnerungsführer macht geltend, er habe den BFH nicht veranlaßt, für ihn tätig zu werden. Sein Schreiben an den Präsidenten des FG habe nur der Klärung des Sachverhalts dienen sollen. Ihm sei bewußt gewesen, daß eine Beschwerde in zulässiger Weise nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden könne; es sei ihm auch klar gewesen, daß die Beschwerdefrist bei Absendung seines Schreibens an den Präsidenten des FG bereits abgelaufen gewesen sei. Dies habe auch der BFH erkennen müssen; dieser habe die Sache gar nicht zur Entscheidung annehmen dürfen. Wenn das FG sein Schreiben dem BFH vorgelegt habe, so sei dies offenbar im Rahmen der Amtshilfe geschehen, bei der keine Kosten anzusetzen seien.

Mit Schreiben vom 23. Januar 1985 bat die Kostenstelle den Erinnerungsführer um Mitteilung, ob er die Erinnerung gegen die Kostenrechnung aufrechterhalte.

Der Erinnerungsführer erklärte mit Schreiben vom 5. Februar 1985, er halte die ,,Beschwerde" aufrecht.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die Voraussetzungen des § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für eine Nichterhebung von Kosten sind nicht erfüllt. Eine unrichtige Sachbehandlung ist nicht erfolgt. Die Kosten wurden weder durch einen offensichtlichen Verstoß gegen das Gesetz noch durch ein offenbares Versehen bei Gericht ausgelöst. Der Erinnerungsführer hat in seinem Schreiben vom 11. Juli 1984 klar den Willen geäußert, den Einstellungsbeschluß anzufechten. Daß er den Rechtsbehelf unzutreffend als ,,Widerspruch" bezeichnet hat, ist insoweit nicht erheblich. Das FG war zur Vorlage der Beschwerde an den BFH verpflichtet (§ 130 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Der BFH konnte - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - von einer Entscheidung über die Beschwerde nicht deshalb absehen, weil sie offensichtlich unzulässig war. Er hatte sie vielmehr durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

Der Erinnerungsführer hat gegen die Höhe des Kostenansatzes in der Kostenrechnung keine Einwendungen erhoben. Insoweit ergeben sich auch nach Aktenlage keine Beanstandungen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 528

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