Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision; Mangel der Vertretung

 

Leitsatz (NV)

Mit dem Vortrag, der Senat des FG versuche permanent, den Bevollmächtigten faktisch aus dem Verfahren auszuschließen und habe eine Entscheidung außer dem Bevollmächtigten auch dem Kläger selbst zugestellt, wird ein Mangel der Vertretung nicht schlüssig gerügt.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Sie war daher durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Revision ist weder vom Finanzgericht (FG) noch -- auf Beschwerde -- vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden. Sie ist auch nicht nach § 116 Abs. 1 FGO statthaft. Denn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat einen Mangel in der Vertretung i. S. von § 119 Nr. 4 FGO, der gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO die zulassungsfreie Revision eröffnen würde, nicht schlüssig gerügt.§

119 Nr. 4 FGO soll gewährleisten, daß die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten, entweder in eigener Person oder vertreten durch einen Bevollmächtigten ihren Standpunkt dem Gericht darzulegen. Der Begriff der mangelnden Vertretung wird weit ausgelegt; er umfaßt auch die Fälle, in denen ein Beteiligter aus tatsächlichen Gründen gehindert war, seine Belange wahrzunehmen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Anm. 17). Der Kläger hätte daher Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ableiten ließe, daß er in gesetzwidriger Weise im Verfahren vor dem FG faktisch nicht vertreten war, z. B. weil das Gericht bei Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch dem Kläger die Teilnahme unmöglich gemacht habe (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850 m. w. N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung nicht. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers dem mit der Streitsache befaßten Senat des FG sowie dem Berichterstatter vorwirft, man versuche permanent, ihn (den Bevollmächtigten) faktisch aus dem Verfahren auszuschließen bzw. seine Mandanten von ihm zu trennen und dadurch rechtlos zu machen, ergibt sich daraus nicht, daß das FG durch fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die Vertretung im Streitfall den Bevollmächtigten tatsächlich nicht als Vertreter des Klägers behandelt habe. Von einem Erfolg dieser angeblichen Versuche wird nachvollziehbar nicht berichtet.

Auch der Vortrag des Bevollmächtigten, ein Mangel in der Vertretung sei darin begründet, daß das FG den zunächst erlassenen Gerichtsbescheid außer ihm selbst (dem Bevollmächtigten) auch dem Kläger persönlich zugestellt habe, hat keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die zusätzliche Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung an den Prozeßbeteiligten die bestehende Vertretung beeinträchtigt sein könnte und der Kläger gehindert wäre, seine Belange im Prozeß wahrzunehmen. Im übrigen ist der Bevollmächtigte ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden, er hat jedoch den Termin nicht wahrgenommen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 1085

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