Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessfähigkeit eines unter Betreuung Stehenden

 

Leitsatz (NV)

Die Klageerhebung oder die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Betreuten ist dann unwirksam, wenn gemäß § 1903 BGB ein Einwilligungsvorbehalt (das Erfordernis der Einwilligung des Betreuers) betreffend gerichtliche Angelegenheiten angeordnet ist.

 

Normenkette

FGO § 58 Abs. 3; BGB §§ 1896, 1903

 

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) steht nach Mitteilung des Amtsgerichts ―Vormundschaftsgericht― in einem Betreuungsverhältnis nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Da kein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB betreffend gerichtliche Angelegenheiten angeordnet ist, war der Kläger durch die Betreuung nicht gehindert, Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich ―wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht― jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Von der Erhebung der Kosten wird nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 662229

BFH/NV 2002, 219

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge