Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung eines Gesellschaftsanteils

 

Leitsatz (NV)

§ 7 Abs. 7 ErbStG 1974 setzt nach seinem Wortlaut einen ,,auf einem Gesellschaftsvertrag beruhenden Übergang" eines Gesellschaftsanteils voraus. Ob die Vorschrift auch für die Übertragung durch Vereinbarung außerhalb des Gesellschaftsvertrages gilt, ist ungewiß; dies rechtfertigt die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, der eine solche Vereinbarung nach § 7 Abs. 7 ErbStG 1974 besteuert.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 7 Abs. 7; FGO § 69 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist Gesellschafter einer GmbH und Kommanditist einer KG, an welcher die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist. Im Dezember 1982 übertrug ihm ein anderer Gesellschafter (T) der GmbH und Kommanditist der KG in notariell beurkundeter Form zum 31. Dezember 1982 seine (T) Anteile an diesen Gesellschaften, aus denen er (T) ausschied.Gemäß schriftlicher Vereinbarung vom 23. Dezember 1982 erfolgte die Übertragung der vorgenannten Gesellschaftsanteile ,,zum Nominalwert der Beteiligung zuzüglich eines Zuschlages von 5 %, der auf der Grundlage des Reinvermögensüberschusses der Gesellschaft anteilig auf den Gesellschafter T entfällt . . .". Der Antragsteller zahlte demgemäß . . . DM an den ausscheidenden Gesellschafter T.

Nach den Berechnungen des Finanzamtes (Antragsgegner - FA -) sind die Gesellschaftsanteile des ausgeschiedenen Gesellschafters T am 31. Dezember 1982 . . . DM Wert gewesen. Der Antragsteller sei daher durch die Übertragung der Anteile gegen Zahlung von . . . DM um . . . DM bereichert worden. Es setzte mit Bescheid vom 27. Juli 1988 gemäß § 7 Abs. 7 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 gegen den Antragsteller nach Steuerklasse IV . . . DM Schenkungsteuer fest. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt.

Das Finanzgericht (FG) setzte antragsgemäß die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides aus, nachdem der Antragsteller dies vorher bei FA und Oberfinanzdirektion (OFD) vergeblich begehrt hatte.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des FA.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach dem derzeitigen Stand des Hauptverfahrens bestehen ernstliche Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides.

1. Ob § 7 Abs. 7 ErbStG 1974 auf den Nachweis der Bereicherungsabsicht des Zuwendenden verzichtet, wie das FA meint, mag offenbleiben. Jedenfalls setzt die Vorschrift eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers voraus. In dieser Hinsicht gibt der bisher bekannte Sachverhalt keinen sicheren Anhalt. Zwar nennt der angefochtene Steuerbescheid in seinen Erläuterungen einen ,,EW-Anteil (des ausgeschiedenen Gesellschafters T) zum 31. 12. 1982 lt. Betriebsprüfung (von) . . . (DM) ". Ob dieser Betrag auf bestandskräftigen Feststellungen des Einheitswertes der KG und des Wertes der Anteile an der GmbH beruht oder (ohne diese Voraussetzungen) zwischen den Beteiligten wenigstens unstreitig ist, lassen die Akten nicht erkennen.

Außerdem setzt § 7 Abs. 7 ErbStG 1974 nach seinem Wortlaut einen ,,auf einem Gesellschaftsvertrag beruhenden Übergang" des Gesellschaftsanteiles voraus. Im vorliegenden Fall haben die Vertragspartner den Übergang der Gesellschaftsanteile durch gesonderte (notariell beurkundete) Vereinbarung geregelt und auch die Abfindung zumindest für den Kommanditanteil abweichend von § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages über die KG, wonach sich die Abfindung nach dem Buchwert des Kapitalanteils zuzüglich 5 v. H. der festgestellten Rohbilanzsumme bemißt, ausgehandelt. (Die betreffende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages über die GmbH ist aus den Akten nicht ersichtlich). Ob § 7 Abs. 7 ErbStG 1974 auch diesen Sachverhalt erfaßt, ist fraglich und muß im Hauptverfahren geklärt werden.

2. Auch die Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 setzt die - im Hauptverfahren zu klärende - objektive Bereicherung des Antragstellers voraus. Erst wenn diese feststeht, ist anschließend aufgrund der dem Zuwendenden bekannten Umstände dessen Wille zur Freigebigkeit bestimmbar (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631). Auch insoweit ist der Ausgang des Hauptverfahrens ungewiß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416899

BFH/NV 1990, 675

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