Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmitteleinlegung durch Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Steuerberatungsgesellschaft (hier GmbH) kann nicht wirksam Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einlegen.

2. Für die Einlegung des Rechtsmittels durch die GmbH und nicht durch ihren Geschäftsführer persönlich sprechen insbesondere eine auf die GmbH lautende Vollmacht und die damit korrespondierende Bezeichnung der GmbH als Prozeßbevollmächtigte des Rechtsmittelverfahrens. Ein zusätzliches Anzeichen ist eine in der ,,Wir-Form" gehaltene Rechtsmittelbegründung.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat dem Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollziehung der Investitionszulage-(Änderungs-)Bescheide 1976 und 1977 vom 13. April 1987 sowie der dazugehörigen Zinsbescheide nur zum Teil stattgegeben. Der betreffende Beschluß, in dem die Beschwerde zugelassen worden ist, wurde beiden Bevollmächtigten der Klägerin erster Instanz zugestellt. Es waren dies der Steuerberater A und die B Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden nur: GmbH).

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 7. Juli 1988 - lediglich - von der GmbH erhoben. Das Rechtsmittel ist auf einem Briefbogen der GmbH abgefaßt. Als ,,Prozeßbevollmächtigte" ist in der Beschwerdeschrift ausdrücklich die GmbH bezeichnet. Die Ausführungen zur Sache sind - wie später auch in der Beschwerdebegründungsschrift - in der ,,Wir-Form" gehalten. Die Schriftsätze sind unterzeichnet mit ,,Dr. C (Rechtsanwalt und Steuerberater)". Dieser ist ausweislich der für die Beschwerdeeinlegung und -begründung verwendeten Briefbögen alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Die Vollmacht der Klägerin lautet - insoweit - auf die GmbH.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist nicht zulässig.

Ihre Einlegung entspricht nicht den Erfordernissen des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG).

Die Klägerin ist nicht durch eine natürliche Person vertreten worden, sondern durch die GmbH (s. hierzu die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173, und vom 6. November 1987 V B 129/87, BFH / NV 1988, 321). Die Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhalts ergibt, daß Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. C nicht selbst im eigenen Namen gehandelt hat. Dafür sprechen insbesondere die auf die GmbH lautende Vollmacht und die damit korrespondierende Bezeichnung der GmbH als Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeverfahrens. Ein zusätzliches Anzeichen ist die in der ,,Wir-Form" gehaltene Beschwerdebegründung. Angesichts dieser Umstände ist es unerheblich, daß Dr. C die Beschwerdeschrift ohne Hinweis auf seine Vertretungsbefugnis für die GmbH unterzeichnet hat. Anhaltspunkte dafür, daß er die Beschwerde in Untervollmacht der GmbH eingelegt hat, sind nicht erkennbar.

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 534

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