Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung nur, wenn ernstlich mit Zulassung der Revision zu rechnen ist

 

Leitsatz (NV)

Eine Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur möglich, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 115

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) u.a. streitig, ob gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1995 von den Klägern, Beschwerdeführern und Antragstellern (Antragsteller) rechtzeitig Einspruch eingelegt worden war. Die Klage hatte (schon) insoweit keinen Erfolg. Die Revision ließ das FG nicht zu. Die dagegen erhobene Beschwerde (Az. IV B 100/02) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

 

Entscheidungsgründe

Damit kann auch der Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen, keinen Erfolg haben.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) können nicht mehr bestehen, wenn der Verwaltungsakt ―wie hier die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1995― bestandskräftig ist (so schon Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 19. Juni 1974 VI B 27/74, BFHE 113, 1, BStBl II 1974, 640).

Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestanden aber auch während des Beschwerdeverfahrens nicht.

Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 69 Rz. 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt. Wie der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tag IV B 100/02 entschieden hat, war die Beschwerde schon infolge einer nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung unzulässig.

Entsprechend kann auch die Vollziehung der bereits angefallenen Säumniszuschläge nicht ausgesetzt werden (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1129448

BFH/NV 2004, 793

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