Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung

 

Leitsatz (NV)

Zu den Anforderungen an die Begründung und Glaubhaftmachung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumung auf Übertragungsfehler bei der Bedienung eines Fax gerätes gestützt wird.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klage des Klägers und Revisions klägers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) abgewiesen. Dagegen legte der Kläger fristgemäß Revision ein und bat um Verlängerung der Frist zur Antragstellung und Begründung der Revision. Die dem Kläger gewährte verlängerte Revisionsbegründungsfrist lief am 12. September 1994 ab. Am 13. September 1994 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) der Antrag des Klägers vom 12. September 1994 auf nochmalige Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ein. Die Geschäftsstelle des Senats wies den Kläger mit Schreiben vom 15. September 1994 (zugestellt am 16. September 1994) auf die Fristüberschreitung hin. Mit Schreiben vom 13. September 1994 (beim BFH eingegangen am 13. September 1994) beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wiederholte seinen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist. Er teilte mit, daß der Verlängerungsantrag vom 12. September 1994 aufgrund eines Übertragungsfehlers bei der Bedienung seines Faxgerätes nicht ordnungsgemäß durchgelaufen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanz gerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen FG-Urteils schriftlich einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Bis zum Ablauf der verlängerten Revisionsbegründungsfrist (12. September 1994) lag dem BFH weder eine Revisionsbegründung noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision vor.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Eine solche Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, daß innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird und diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Der Bevollmächtigte des Klägers hat im Streitfall hinreichende Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es fehlen genaue Angaben u. a. darüber, worin der Übertragungsfehler bei der Bedienung des Faxgeräts bestand, wer den Übertragungsfehler begangen hat und inwieweit der Übertragungsfehler entschuldbar war. Aus dem pauschalen Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers ist nicht ersichtlich, inwieweit wegen des angegebenen Umstandes die Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist ohne Verschulden unmöglich war. Im übrigen fehlen auch die zur Darlegung eines etwaigen Büroversehens notwendigen Angaben. Hierzu hätte der Bevollmächtigte des Klägers ausführen müssen, welche Vorkehrungen in seinem Büro getroffen werden, um derartige Übertragungsfehler bei der Bedienung des Faxgerätes durch Mitarbeiter zuverlässig zu vermeiden (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Juli 1989 V R 4/89, BFH/NV 1991, 42).

Außerdem wurden die in dem Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilten Angaben nicht glaubhaft gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420484

BFH/NV 1995, 801

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