Leitsatz (amtlich)

Eine Rechtsfrage, die von zwei obersten Bundesgerichten unterschiedlich entschieden worden ist, ist ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Aus den Gründen:

Das FG hat zu Recht entschieden, daß im Sinne der bisherigen Rechtsprechung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Der BFH hat zwar in ständiger Rechtsprechung (Urteile I 326/56 U vom 4. Februar 1958, BFH 66, 285, BStBl III 1958, 110, und I 141/59 U vom 1.3.1960, BFH 70, 556, BStBl III 1960, 208) eine Rückstellung für den Ausgleichsanspruch der Handelsvertreter nach § 89b HGB vor Beendigung des Vertragsverhältnisses verneint. Demgegenüber hat aber der BGH in dem Urteil II ZR 134/65 vom 11. Juli 1966 (Der Betrieb 1966, 1267, NJW 1966, 2055) die Bildung einer Rückstellung bereits während der Tätigkeit des Handelsvertreters handelsrechtlich für zulässig erklärt und dabei die gegenteilige Ansicht des BFH ausdrücklich abgelehnt.

Eine Rechtsfrage, die von zwei obersten Bundesgerichten unterschiedlich entschieden worden ist, ist ernstlich zweifelhaft. Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, kann nicht im summarischen Verfahren des § 69 FGO entschieden werden. Der BFH wird Gelegenheit haben, sich erneut mit der Frage der Rückstellungsbildung für die Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter zu befassen und seine bisherige Auffassung aufgrund der vom BGH vorgebrachten Argumente zu überprüfen. Bis dahin ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt.1)

1) Siehe auch Beschluß vom 7. November 1968 IV B 47/68 (BStBl II 1968, 85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 68246

BStBl II 1969, 145

BFHE 1969, 206

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