Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids kann auf Gewinnanteile einzelner Gesellschafter beschränkt werden, auch wenn der Rechtsstreit die Gewinnanteile aller Gesellschafter berührt.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 3

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist auf die Beschwerde des FA, ob die Vollziehung des gegen die Beschwerdegegnerin (Gesellschaft) ergangenen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids 1966 zum Teil auszusetzen ist.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde des FA, der das FG nicht abhalf, ist nicht begründet. Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtsfrage (vgl. BFH-Beschluß III B 9/66 vom 10. Februar 1967, BFH 87, 447, BStBl III 1967, 182, zur Auslegung des Begriffs "ernstliche Zweifel" im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO), ob der Unternehmer für künftige Ausgleichsansprüche eines Handelsvertreters Rückstellungen bilden darf, besteht deshalb, weil für beide Ansichten gewichtige Gründe angeführt werden können, wie sich jetzt daraus ergibt, daß der Bundesgerichtshof (Urteil II ZR 134/65 vom 11. Juli 1966, NJW 1966, 2055) im Gegensatz zum BFH (Urteile I 326/56 U vom 4. Februar 1958, BFH 66, 285, BStBl III 1958, 110 und I 141/59 U vom 1. März 1960, BFH 70, 556, BStBl III 1960, 208) die handelsrechtliche Zulässigkeit solcher Rückstellungen bejahte. Im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung kann diese Zweifelsfrage nicht entschieden werden (BFH-Beschluß VI B 59/67 vom 22. September 1967, BFH 90, 253, BStBl II 1968, 37).

Das FG war nicht gehindert, die Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids nur hinsichtlich der Gewinnanteile von dreien der insgesamt vier Gesellschafter auszusprechen. Das Rechtsinstitut der Aussetzung der Vollziehung (§ 242 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 und 3 FGO) dient dem Schutz des Rechtsbehelfsführers, zu dessen Gunsten die grundsätzlich ausgeschlossene Suspensivwirkung eines Rechtsbehelfs (§ 242 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO) angeordnet werden kann. Der Rechtsbehelfsführer kann daher den Umfang der Aussetzung der Vollziehung in den durch die Anfechtung des Verwaltungsakts gezogenen Grenzen bestimmen. Hinzu kommt, daß die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht der Hauptsache antragsgebunden ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das FG war demnach gehindert, die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids auch hinsichtlich des Gewinnanteils der vierten Gesellschafterin auszusprechen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68239

BStBl II 1969, 85

BFHE 1969, 120

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