Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Zurück weisung einer NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Ein rechtskräftiger, die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückweisender Beschluß des BFH ist grundsätzlich weder aufhebbar noch abänderbar.

2. Eine Änderung könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit der Gegenvorstellung gegen den Beschluß gerügt wird, der BFH habe im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision das rechtliche Gehör verletzt.

 

Normenkette

GG Art. 103; FGO § 115

 

Gründe

Die Gegenvorstellung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist nicht statthaft. Gegen den Beschluß des Senats vom 28. März 1996 ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Der Beschluß ist formell und materiell bestandskräftig. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Der Beschluß ist weder abänderbar noch aufhebbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. April 1990 IV S 4/89, IV B 88/89, BFH/NV 1990, 724; vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, jeweils m. w. N.).

Zwar wird abweichend hiervon eine Änderung für zulässig gehalten, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes) beruht (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., Vor § 115 Rz. 27). Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, inwiefern der Senat ihr im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision rechtliches Gehör versagt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423697

BFH/NV 1997, 55

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