Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Nichtzulassungs beschwerde nicht, wie erforderlich, "dar gelegt", wenn sie bloß mit dem Hinweis behauptet wird, daß noch keine BFH-Entscheidung zu dem vom FG beurteilten Fall und dessen unzutreffender Rechtsanwendung vorliege (ständige Rechtsprechung).

2. Hat das FG sein Urteil auf mehrere selbständig tragfähige Gründe gestützt, ist auch die Klärungsfähigkeit der als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage darzulegen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "dargelegt". Denn hierfür bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer Begründung, aus der sich ergibt, zu welcher Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Das bedeutet, daß in der Beschwerdebegründung hinsichtlich mindestens einer Rechtsfrage ausgeführt werden muß, inwieweit sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, weil z. B. umstritten ist; die bloße Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung und der Hinweis darauf, daß noch keine BFH-Entscheidung zum vom Finanzgericht (FG) entschiedenen Fall vorliege, genügen hierfür nicht (BFH-Beschlüsse vom 19. März 1991 II B 122/90, BFH/NV 1992, 602, und vom 13. Mai 1992 I B 131/91, BFH/NV 1992, 762; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Tz. 56, 87 bis 88, m. w. N.). Dasselbe gilt für die Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung (BFH-Beschluß vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546).

Zudem hat das FG sein Urteil auf mehrere selbständig tragfähige Gründe gestützt, so daß auch die Klärungsfähigkeit hätte dargelegt werden müssen (vgl. schon BFH-Beschluß vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524).

Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 711

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