Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Zur Statthaftigkeit und Begründetheit von Gegenvorstellungen gegen materiell und formell rechtskräftige Beschlüsse.

 

Normenkette

FGO § 128; ZPO § 567

 

Tatbestand

Der Senat hat die vom Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) eingelegten Revisionen und gleichzeitig eingelegten Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision jeweils wegen dessen mangelnder Postulationsfähigkeit und Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs auf geführten Berufsgruppen als unzulässig verworfen. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die genannten Verfahren hat der Senat mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Kläger mit den vorliegenden Beschwerden. Er macht geltend, lediglich wegen seiner Mittellosigkeit und der Folge mangelnder Beauftragung eines Rechtsanwalts seien wichtige Entscheidungen ohne seine vorherige Anhörung gefällt worden. Bei genauer Prüfung seiner Anträge hätte ihm PKH gewährt werden müssen. Er beantragt, ihn und den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) in einer mündlichen Verhandlung zu hören, was zur Folge hätte, daß die angefochtenen Beschlüsse und Kostenentscheidungen aufgehoben werden müßten.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat wertet die gegen seine genannten Beschlüsse eingelegten Beschwerden wegen der Unanfechtbarkeit als Gegenvorstellungen, über die er gemeinsam entscheidet (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Gegenvorstellungen gegen die Beschlüsse, mit denen der Senat die Revisionen und Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision verworfen hat, sind nicht statthaft. Diese Beschlüsse sind materiell rechtskräftig geworden und daher weder abänder- noch aufhebbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48 m. w. N.; vom 23. März 1994 XI S 2, 3/94, BFH/NV 1995, 315; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 126 Anm. 4). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Abänderung dieser Beschlüsse allenfalls möglich wäre -- Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG) --, liegen offensichtlich nicht vor.

Die Gegenvorstellungen gegen die die Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschlüsse sind zwar zulässig, da diese lediglich formell, nicht jedoch materiell in Rechtskraft erwachsen (Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 49. Aufl., § 127 Anm. 20, Übers. zu § 567 Anm. 1 C a; Zöller, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 567 Anm. 22 ff.; Gräber/Ruban, a. a. O., Vor § 115 Anm. 26).

Diese Gegenvorstellungen sind aber unbegründet, da die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung nach wie vor keine Aussicht auf Erfolg hat, nachdem diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind und aus den in den Beschlüssen dargestellten Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zur Einlegung des Rechtsmittels durch einen befugten Vertreter unverändert nicht in Betracht kommt.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421242

BFH/NV 1996, 560

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