Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Fürsorgeund Hinweispflicht des FG

 

Leitsatz (NV)

Eine Verpflichtung des FG, Anträge auf mündliche Verhandlung unmittelbar nach ihrem Eingang auf etwaige Mängel (hier: Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift) durchzusehen und dem Beteiligten mitzuteilen, wäre eine Überspannung der Fürsorge- und Hinweispflicht.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 2

 

Gründe

Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat das Finanzgericht (FG) seine Fürsorge- und Hinweispflicht nicht verletzt. Das folgt schon daraus, daß der Antrag auf mündliche Verhandlung ausweislich des Eingangsstempels erst am 16. Februar 1990, einem Freitag, beim FG eingegangen ist. Die Frist zur Stellung des Antrags lief am folgenden Dienstag, dem 20. Februar 1990, ab. Das FG hätte den Prozeßbevollmächtigten des Klägers also nur dann noch rechtzeitig zur Stellung eines neuen Antrags veranlassen können, wenn es sofort nach Eingang des für nicht ordnungsgemäß gehaltenen Antrags reagiert hätte. Eine Verpflichtung des FG, Anträge auf mündliche Verhandlung so unmittelbar nach ihrem Eingang auf etwaige Mängel und daraus zu ziehende rechtliche Folgerungen durchzusehen, wäre aber eine Überspannung der Fürsorge- und Hinweispflicht, unabhängig davon, welchen Umfang diese Pflicht im übrigen hat. Die Einhaltung einer solchen Pflicht wäre schon häufig aufgrund des Geschäftsgangs beim FG unmöglich.

Im übrigen ist der Streitfall entgegen der Auffassung des Klägers mit dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (Monatsschrift für Deutsches Recht 1988, 749) nicht vergleichbar. Dort hatte das Gericht jahrelang die Unterschrift eines Rechtsanwalts geduldet und dann plötzlich - ohne Vorwarnung - seine Praxis geändert. Im Streitfall hat das FG im Beschluß vom 11. Juni 1990 über die Nichtzulassung der Revision überzeugend begründet, warum ein vergleichbarer Vertrauenstatbestand nicht vorlag.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 48

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