Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Prozeßkostenhilfe bei Versäumung der Klagefrist

 

Leitsatz (NV)

1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn innerhalb der Klagefrist lediglich ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt wird.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist ist unter diesen Umständen nicht zu gewähren.

3. Da die Klageerhebung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mit Kostenhindernissen verbunden ist, liegt für die minderbemittelte Partei eine Erschwerung der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, welche eine Wiedereinsetzung von Verfassungs wegen erforderlich machen könnte, nicht vor.

 

Normenkette

FGO §§ 3, 47, 56, 64 Abs. 1, § 142; ZPO § 114

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 21.12.1987 - VIII S 19/85 (NV); BFH/NV 1988, 461

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132305

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