Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Prozeßkostenhilfe bei Versäumung der Klagefrist
Leitsatz (NV)
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn innerhalb der Klagefrist lediglich ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt wird.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist ist unter diesen Umständen nicht zu gewähren.
3. Da die Klageerhebung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mit Kostenhindernissen verbunden ist, liegt für die minderbemittelte Partei eine Erschwerung der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, welche eine Wiedereinsetzung von Verfassungs wegen erforderlich machen könnte, nicht vor.
Normenkette
FGO §§ 3, 47, 56, 64 Abs. 1, § 142; ZPO § 114
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 21.12.1987 - VIII S 19/85 (NV); BFH/NV 1988, 461
Fundstellen
Dokument-Index HI1132305 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen