(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll [1]des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2018.
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