Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerrechtliche Anerkennung von Mietverträgen zwischen Angehörigen

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob ein Mietverhältnis zwischen Eheleuten (Wohnungseigentümer) und den Eltern der Ehefrau einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist, wenn bei der Vermietung nur der Ehemann als Vermieter aufgetreten ist, die Ehefrau aber bei Vertragsabschluß anwesend war und duldete, daß der die Hausangelegenheiten allein regelnde Ehemann die Verpflichtung einging, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie durch das BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 (IX R 69/94, BFHE 180, 377 BStBl II 1997, 196) entschieden ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; EStG § 21 Abs. 1

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig (zu dieser Voraussetzung vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1994 I B 102/94, BFH/NV 1995, 870); sie ist vom BFH entschieden (BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196). Auf dieses Urteil hat das Finanzgericht (FG) auch Bezug genommen.

Seitens der Miteigentümer der Wohnung ist zwar als Vermieter nur der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) aufgetreten. Das FG hat aber bindend festgestellt, daß die Klägerin und Miteigentümerin beim Vertragsabschluß anwesend gewesen sei und geduldet habe, daß der die Hausangelegenheiten allein regelnde Kläger auch für die Klägerin verbindlich eine Mietverpflichtung gegenüber ihren Eltern, den Mietern, einging. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt hat der erkennende Senat in dem oben angegebenen Urteil entschieden, daß steuerrechtlich beide Eheleute als Vermieter der Wohnung anzusehen seien.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424655

BFH/NV 2000, 319

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