Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vertretungszwang und keine Frist für Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (NV)
Für den beim Bundesfinanzhof als Prozeßgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des BFHEntlG nicht. Der Antrag kann bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, für das Prozeßkostenhilfe bewilligt werden soll, gestellt werden.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.07.1994 - I S 19/93 (NV); BFH/NV 1995, 427
Fundstellen
Dokument-Index HI1132741 |
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