Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vertretungszwang und keine Frist für Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Für den beim Bundesfinanzhof als Prozeßgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des BFHEntlG nicht. Der Antrag kann bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, für das Prozeßkostenhilfe bewilligt werden soll, gestellt werden.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.07.1994 - I S 19/93 (NV); BFH/NV 1995, 427

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132741

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