Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

Wird mit der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, hat das FG in der Regel abzuhelfen und das Verfahren fortzusetzen, um in der Sache zu entscheiden oder auszusprechen, daß die Klage wirksam zurückgenommen worden ist. Unterläßt es dies, hat der BFH den Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in diesem Fall nicht zu erheben, da sie bei richtiger Behandlung der Beschwerde durch das FG nicht entstanden wären.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2, § 128 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat das Verfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt. Mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß, der das FG nicht abgeholfen hat, macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend und beantragt, das finanzgerichtliche Verfahren fortzusetzen.

Zur Begründung trägt er vor: Nach Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr 1992 habe sein Prozeßbevollmächtigter mit Schreiben vom 12. September 1996 beantragt, den Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, weil die angesetzten Einkünfte abweichend von der Steuererklärung immer noch zu hoch ausgewiesen seien. Am Ende dieses Schriftsatzes stehe der Satz: "Ich nehme hiermit die Klage zurück." Dieser Satz, der bei Berücksichtigung des übrigen Inhalts offenkundig keinen Sinn mache, sei versehentlich in das Schriftstück geraten. Der Prozeßbevollmächtigte habe für das Schreiben eine im Computer vorhandene Vorlage benutzt und übersehen, diesen in der Vorlage enthaltenen Satz zu löschen. Aufgrund des widersprüchlichen Inhalts des Schriftsatzes (einerseits Antrag nach § 68 FGO, andererseits Klagerücknahme) liege keine eindeutige prozessuale Erklärung vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Durch die Rücknahme einer Klage wird die Rechtshängigkeit der Sache rückwirkend beseitigt und das Verfahren beendet. Mit dem Einstellungsbeschluß stellt das FG diese Rechtsfolge nur deklaratorisch fest, entscheidet jedoch nicht über die Wirksamkeit der Klagerücknahme.

Macht der Kläger -- wie im Streitfall -- die Unwirksamkeit der Klagerücknahme mit der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß geltend, hat das FG in der Regel abzuhelfen und das Verfahren fortzusetzen, um in der Sache zu entscheiden oder auszusprechen, daß die Klage wirksam zurückgenommen worden ist. Unterläßt es dies, hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen (st. Rspr.: z. B. BFH- Beschlüsse vom 23. November 1995 VIII B 39/95, BFH/NV 1996, 348, und vom 17. April 1996 I B 6/96, BFH/NV 1996, 827, jeweils m. w. N.).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird entsprechend § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Beschwerde durch das FG nicht entstanden wären -- § 8 des Gerichtskostengesetzes -- (BFH in BFH/NV 1996, 827, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424535

BFH/NV 1997, 606

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