Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Fragen zu § 17 GrEStG (§ 16 GrEStG 1983); Begründung einer NZB

 

Leitsatz (NV)

1. § 17 GrEStG (§ 16 GrEStG 1983) ist nur anwendbar, wenn die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen werden, daß der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Es genügt nicht, daß diese Voraussetzungen nur teilweise erfüllt sind. Klärungsbedürftige Fragen ergeben sich insoweit nicht.

2. Der Vortrag, ein FG-Urteil sei fehlerhaft und weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer NZB.

 

Normenkette

GrEStG § 17 (GrEStG 1983 § 16); FGO § 115

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. September 1982 kaufte der Kläger ein . . . qm großes bebautes Grundstück für . . . DM (Vertrag I). . . . DM sollte er innerhalb von zehn Tagen ,,gegen Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft" und die übrigen . . . DM innerhalb von 14 Tagen nach Beurkundung der Auflassung zahlen.

Nach § 2 des Vertrages konnte der Kläger bis zum 14. März 1983 ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt konnte per Einschreiben gegenüber dem beurkundenden Notar erklärt werden. Dieser wurde bevollmächtigt, den Rücktritt entgegenzunehmen und der Verkäuferin mitzuteilen. Bei Rücktritt bis zum 13. November 1982 sollte die Verkäuferin dem Kläger innerhalb von 14 Tagen die genannten . . . DM zurückzahlen. Bei einem späteren Rücktritt sollte der Kläger ,,als Verzinsung" für die Zeit vom Vertragsabschluß bis zum Rücktritt für jeden angefangenen Monat . . . DM zahlen.

Die Vertragspartner beantragten und bewilligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Sie wurde am 15. November 1982 für den Kläger im Grundbuch eingetragen. Die . . . DM zahlte der Kläger nach seinem Vortrag am 12. Oktober 1982.

Mit Schreiben vom 12. Januar 1983 an die Verkäuferin erklärte der Kläger, daß er von dem Grundstückskaufvertrag zurücktrete. Er bat die Verkäuferin, ihm binnen 14 Tagen die von den gezahlten . . . DM nach Abzug der Zinsen verbleibenden . . . DM zurückzuerstatten. Die Verkäuferin antwortete mit Schreiben vom 23. Februar 1983, die verlangte Rückerstattung sei erst nach Rückgabe der dem Kläger überlassenen Bankbürgschaft möglich.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 8. März 1983 veräußerte die Verkäuferin nunmehr das vorgenannte Grundstück an den Kläger zu 9/10 und an den Architekten L zu 1/10 für . . . DM (Vertrag II). Der Kaufpreis war am 15. März 1983 fällig. Die für den Kläger aufgrund des Vertrages I eingetragene Auflassungsvormerkung wurde auf Antrag vom 11. März 1983 am 12. April 1983 gelöscht. Der Kläger und sein Miterwerber (Architekt L) wurden am 9. Juni 1983 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Der Kläger begehrte, die Grunderwerbsteuer für den Vertrag I gemäß § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 nicht zu erheben.

Das Finanzamt (FA) setzte mit Bescheid vom 26. Januar 1984 für den Vertrag I gegen den Kläger nach einer Gegenleistung von . . . DM Grunderwerbsteuer in Höhe von . . . DM fest. Die Steuer müsse festgesetzt werden, weil die Voraussetzungen des § 16 GrEStG 1983 nicht erfüllt seien.

Durch Bescheid vom selben Tage setzte das FA für den Vertrag II gegen den Miterwerber (Architekt L) . . . DM Grunderwerbsteuer fest, und zwar nach einer Gegenleistung von 1/10 von . . . DM. In einem Aktenvermerk des FA vom 5. Januar 1984 heißt es, der Erwerb des gesamten Grundstücks durch den Kläger sei schon versteuert worden. Daher sei nur noch der Architekt L mit seinem Anteil von 1/10 zu versteuern.

Den Einspruch des Klägers gegen den an ihn gerichteten Steuerbescheid über . . . DM wies das FA zurück.

Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Der Vertrag I sei nicht i. S. des § 17 GrEStG i. V. m. § 23 Abs. 2 GrEStG 1983 rückgängig gemacht worden. Die Veräußerin habe ihre ursprüngliche Rechtsstellung nicht zurückerlangt. Sie sei nach der Rücktrittserklärung des Klägers bis zum Abschluß des Vertrages II in ihrer Verfügungsmacht über das Grundstück nicht so frei gewesen wie vor Abschluß des Vertrages I. Denn die Auflassungsvormerkung, die am 15. November 1982 für den Kläger eingetragen worden war, sei erst am 12. April 1983, also nach Abschluß des Vertrages II (8. März 1983) gelöscht worden. Zwar habe diese Auflassungsvormerkung die Verkäuferin rechtlich nicht daran gehindert, über das Grundstück anderweitig zu verfügen.

Tatsächlich wäre jedoch die Auflassungsvormerkung ein Hindernis gewesen; denn ein Kaufinteressent hätte darin einen Umstand sehen können, der die Durchführung seines beabsichtigten Kaufes erschweren könnte.

Der Kläger sei auch trotz seiner Rücktrittserklärung an dem weiteren Schicksal des Grundstückes interessiert gewesen. Er habe die Pläne, die er mit dem Architekten L für die Verwertung des Grundstücks entworfen hatte, weiterverfolgt und sich um deren Finanzierung bemüht. Dem entspreche es, daß er die Rückgewähr der Leistungen, die aufgrund des Vertrages I erbracht worden waren, in der Schwebe gelassen habe. Er hätte es in der Hand gehabt, die Bankbürgschaft zurückzugeben, von der die Rückzahlung der . . . DM abhing. Er hätte auch auf eine frühere Löschung der Auflassungsvormerkung hinwirken können. Dem entspreche es auch, daß er sich in dem Vertrag II mit dem um . . . DM höheren Kaufpreis einverstanden erklärt habe. In der Preisdifferenz könne wirtschaftlich ein Ausgleich für den Zinsverlust gesehen werden; diesen habe die Verkäuferin dadurch erlitten, daß der Kläger am 12. Januar 1983 seinen Rücktritt erklärt hatte, obwohl er weiterhin an dem Erwerb des Grundstückes interessiert war.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen und der Beschwerde des Klägers hiergegen nicht abgeholfen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Kläger begründet seine Beschwerde in der Beschwerdeschrift nur ,,ergänzend". Er nimmt ,,zunächst vollständig Bezug auf den gesamten Inhalt der Klageschrift, der diesseitigen Schriftsätze vom 16. 04. 1985 und 26. 04. 1987 sowie auf die bisher überreichten Unterlagen".

Der Senat kann sich in seinen nachfolgenden Entscheidungsgründen nur mit dem ,,ergänzenden" Vortrag befassen. Er kann die Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht als Begründung der Beschwerde werten. Denn die Beschwerde muß ,,in der Beschwerdeschrift" begründet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Bezugnahme auf andere Schriftstücke reicht daher nicht aus. Die in dem Klageverfahren gewechselten Schriftsätze sind nicht auf die besonderen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zugeschnitten und können die Beschwerdebegründung daher weder ergänzen noch ersetzen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Schriftsatz vom 26. April 1987 im Klageverfahren vom Kläger selbst unterschrieben ist und daher nicht den Anforderungen des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genügt.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Kläger hält es für klärungsbedürftig,

a) ,,ob für die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages im Sinne des § 16 Abs. 1 Ziff. 1 GrErwStG allein die wirksame Ausübung des vertraglich vorbehaltenen uneingeschränkten Rücktrittsrechts durch entsprechende Erklärung ausreicht, sofern keine Anzeichen für eine Scheinerklärung und / oder eine Umgehungskonstellation bestehen, oder ob bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines weiteren Kaufvertrages zwischen denselben oder ähnlichen Vertragsparteien bereits eine vollständige Rückabwicklung des zunächst geschlossenen Kaufvertrages erfolgt sein muß,"

b) ,,ob es für die in § 16 Abs. 1 GrErwStG geregelte Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges und für die insoweit nach der BFH-Rechtsprechung erforderliche Wiedererlangung der Rechtsposition des Veräußerers hinderlich ist, daß nach einem bürgerlich-rechtlich wirksamen Rücktritt vom Vertrag noch eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers eingetragen ist, deren Löschung der Veräußerer aufgrund des Rücktritts verlangen kann,"

c) ,,ob die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde Ernsthaftigkeit einer Rücktrittserklärung sowie für die Absicht von Steuerumgehungen - entgegen der hiermit gerügten Verfahrensweise des Finanzgerichts - bei der Steuerbehörde liegt,"

d) ,,ob eine Rückgängigmachung eines Kaufvertrages im Sinne des § 16 Abs. 1 Ziff. 1 GrErwStG nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß sich der Erwerber nach wirksamem Rücktritt später erneut für den Erwerb des Grundstücks interessiert und er die Rückabwicklung des zunächst geschlossenen Kaufvertrages nicht besonders forciert, sofern er aus diesem Vertrag keinerlei gesicherte Rechtspositionen mehr besitzt."

e) Schließlich meint der Kläger, es sei grundsätzlich zu klären, ob er zumindest nur 9/10 der Steuer zu zahlen brauche, weil gegen seinen Miterwerber (Architekt L) aufgrund des Vertrages II ebenfalls eine Steuer nach 1/10 des Kaufpreises festgesetzt worden sei.

Keiner dieser geltend gemachten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Zu a): Die Frage ist nicht klärungsbedürftig.

Daß der steuerrechtlich wirksame Rücktritt von einem Vertrag die Rückabwicklung des Vertrages voraussetzt und die bloße Rücktrittserklärung - ohne Rücksicht auf eine ,,Scheinerklärung" oder ,,Umgehungkonstellation" - nicht ausreicht, ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Danach ist die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes unerheblich, wenn die Beteiligten des Rechtsgeschäftes dessen wirtschaftliches Ergebnis trotzdem eintreten und bestehen lassen. Nichts anderes gilt für den Rücktritt von einem Vertrag. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem im Zusammenhang mit § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 zu sehenden § 17 GrEStG (jetzt § 16 GrEStG 1983): Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen werden, daß der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt; ob die Voraussetzungen des § 6 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - (jetzt § 42 AO 1977) vorliegen, ist unerheblich (vgl. das BFH-Urteil vom 6. Oktober 1976 II R 131/74, BFHE 120, 557, BStBl II 1977, 253).

Zu b): Diese Frage gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Diese Bedeutung liegt nur vor, wenn eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird (BFH-Beschluß vom 24. Juni 1969 II B 2/68, BFHE 96, 155, BStBl II 1969, 663). Die von dem Kläger aufgeworfene Frage ist dagegen nur nach Lage des Einzelfalles zu beantworten. Es ist anhand der jeweils festgestellten Tatsachen zu prüfen, ob der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt hat. Eine noch nicht gelöschte Auflassungsvormerkung ist nur eine dieser Tatsachen; ihre Bedeutung kann nur im Zusammenhang mit diesen übrigen Tatsachen rechtlich gewürdigt werden.

Zu c): Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn das FG hat nicht entschieden, daß eine Tatsache nicht beweisbar sei und dies zu Lasten des Klägers gehe; es hat vielmehr die festgestellten Tatsachen dahin rechtlich gewürdigt, daß die Verkäuferin ihre ursprüngliche Rechtsstellung nicht zurückerlangt hat. Diese rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen ist demnach der Feststellung dieser Tatsachen, bei welcher die Darlegungs- und Beweislast erheblich sein kann, nachgeordnet. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß der Vortrag, es werde hiermit die Verfahrensweise des FG gerügt, den Anforderungen an eine Verfahrensrüge nicht entspricht. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, daß der Verfahrensmangel bezeichnet wird. Der Kläger hätte die als mangelhaft gerügten Prozeßvorgänge genau und bestimmt beschreiben müssen (vgl. das BFH-Urteil vom 16. Dezember 1969 II R 90/69, BFHE 98, 386, BStBl II 1970, 408).

Zu d): Auch diese Frage gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Wenn der Erwerber die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ,,nicht besonders forciert" und aus diesem Vertrag ,,keinerlei gesicherte Rechtspositionen mehr besitzt", so kommt es darauf an, welche (für die rechtliche Würdigung maßgebenden) Tatsachen im Einzelfall jeweils hinter diesen (allgemein gehaltenen) Umschreibungen stehen. Im übrigen hat der Senat schon zu a) ausgeführt, daß ein steuerrechtlich wirksamer Rücktritt vom Vertrag dessen Rückabwicklung voraussetzt. Schon aus § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ergibt sich daher, daß die Rückabwicklung ,,forciert" werden muß.

Zu e): Diese Frage ist geklärt.

Ist der Vertrag I nicht i. S. des § 17 GrEStG (§ 16 GrEStG 1983) rückgängig gemacht worden, so folgt daraus zwangsläufig, daß die Veräußerung des 1/10-Anteiles an den Architekten L durch den Vertrag II auf die Besteuerung des Vertrages I keinen Einfluß hat.

2. Soweit der Kläger geltend macht, ,,das angefochtene Urteil ist fehlerhaft und steht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht im Einklang" bzw. die ,,Ausführungen (des FG) sind durch das Gesetz nicht gedeckt und bilden eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs", entspricht dieser Vortrag nicht den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Kläger führt unter I seiner Beschwerdebegründung aus, weshalb seines Erachtens das FG-Urteil fehlerhaft sei. Er verwechselt hier Revision und Nichtzulassungsbeschwerde. Nur die Revision kann darauf gestützt werden, daß das FG-Urteil (materielles oder formelles) Recht verletzt (§ 118 Abs. 1 FGO). Die Zulassung der Revision kann nur aus den in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründen begehrt werden. Hätte der Kläger geltend machen wollen, daß das FG-Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so hätte er die Entscheidung des BFH nennen müssen, von der das Urteil abweicht. Die Formulierung des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur, daß die Beschwerdebegründung eindeutig das BFH- Urteil bezeichnet, von welchem das FG abweicht. Vielmehr muß vor allem kenntlich gemacht werden, worin der Beschwerdeführer die Divergenz zwischen FG-Urteil und dem genannten BFH-Urteil sieht. Zu diesem Zweck muß er ausführen, von welchem abstrakten Rechtssatz des BFH-Urteils das FG abweicht (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Ausführungen des Klägers unter I seiner Beschwerdebegründung, wonach die Auffassung des FG im Gesetz keine Stütze findet und den in den angeführten Entscheidungen des BFH niedergelegten Grundsätzen widerspricht, lassen nicht erkennen, von welchem abstrakten Rechtssatz welchen BFH-Urteils das FG abgewichen ist. Hätte der Kläger einen solchen Rechtssatz beschrieben, dann hätte ihm auffallen müssen, daß die von ihm beanstandete Auffassung des FG nicht der Rechtsprechung des BFH widerspricht. Denn diese verlangt - wie oben zu 1. a) ausgeführt - mehr als den bloßen bürgerlich-rechtlich wirksamen Rücktritt. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger zitierten BFH-Urteilen vom 21. Dezember 1966 II 149/63 (BFHE 87, 458, BStBl III 1967, 189); vom 6. Mai 1969 II 141/64 (BFHE 96, 326, BStBl II 1969, 630); vom 6. Oktober 1976 II R 131/74 (BFHE 120, 557, BStBl II 1977, 253); vom 14. Juni 1978 II R 90/76 (BFHE 125, 403, BStBl II 1978, 573) und vom 6. Juni 1984 II R 184/81 (BFHE 141, 333, BStBl II 1985, 261). Die Ansicht des Klägers, es sei entgegen der Auffassung des FG ,,grundsätzlich unerheblich, wann anschließend (d. h. nach dem Rücktritt) die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen erfolgt", läßt sich mit diesen Urteilen nicht belegen. Auch kommt es entsprechend den letzten drei der zitierten Urteile entgegen der Ansicht des Klägers nicht mehr darauf an, ob der ,,Verdacht von Manipulationen begründet" ist. Die noch in der Entscheidung in BFHE 96, 326, BStBl II 1969, 630 vertretene Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) vorliegen müssen, hat der Senat später aufgegeben (vgl. BFHE 120, 557, BStBl II 1977, 253).

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 597

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