Leitsatz (amtlich)

Kaufen Ehegatten je zur Hälfte ein bebautes Grundstück und erreichen sie, weil nur ein Ehegatte eine Bescheinigung des Regierungspräsidenten nach dem Nordrhein-Westfälischen Gesetz über die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur erlangt, ohne sonstige Änderungen eine Änderung des Kaufvertrages dahin, daß nur dieser Ehegatte Käufer sein soll, so ist darin keine Rückgängigmachung des Erwerbes des anderen Ehegatten im Sinne des § 17 GrEStG Nordrhein-Westfalen zu sehen.

 

Normenkette

GrEStG Nordrhein-Westfalen § 17 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Durch notariell beurkundeten Vertrag kauften die Klägerin und ihr Ehemann je zur ideellen Hälfte ein Grundstück, um das aufstehende Wohngebäude zu einem Gästehaus für die von dem Ehemann betriebene Pension umzubauen. Als der Regierungspräsident ihnen mitteilte, daß er die für die Gewährung der Steuerfreiheit nach dem Nordrhein-Westfälischen Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur vom 24. November 1969 (GVBl 1969, 878) erforderliche Bescheinigung hinsichtlich des Erwerbs der Klägerin nicht erteilen könne, weil lediglich der Ehemann Inhaber des Gewerbebetriebes sei, schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag, nach dessen Wortlaut sie den ursprünglichen Kaufvertrag insoweit aufhoben, als die Klägerin als Käuferin beteiligt war. Es wurde nunmehr vereinbart, daß der Ehemann der Klägerin alleiniger Käufer sein sollte. Das beklagte Finanzamt setzte für den Kauf der ideellen Grundstückshälfte durch die Klägerin Grunderwerbsteuer fest und lehnte zugleich die Anwendung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Nordrhein-Westfalen ab.

Der Einspruch ist ohne Erfolg geblieben. Der Klage hat das FG stattgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet.

Der zwischen dem Verkäufer einerseits und der Klägerin und ihrem Ehemann andererseits abgeschlossene Kaufvertrag wurde trotz seiner teilweisen formalen Aufhebung nicht rückgängig gemacht, soweit die Klägerin als Käuferin an dem Vertrag beteiligt war. Der Verkäufer erlangte seine ursprüngliche Rechtsstellung nicht wieder zurück. Die Klägerin übertrug im Endergebnis ihre Rechtsstellung als Käuferin auf ihren Ehemann, der dadurch Alleinerwerber des Grundstückes wurde. Die Klägerin wollte zwar von dem Vertrag freikommen. Es war ihr aber nicht gleichgültig, wer an ihrer Stelle in den Vertrag eintrat. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Nordrhein-Westfalen nicht erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt eine Rückgängigmachung i. S. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940 (= § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Nordrhein-Westfalen) nur dann vor, wenn durch die Aufhebung des Kaufvertrages die Beteiligten derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen werden, daß die Verfügungsmöglichkeit nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. die Urteile vom 6. Mai 1969 II 141/64, BFHE 96, 326, BStBl II 1969, 630; vom 10. Oktober 1973 II R 33/68, BFHE 111, 544, BStBl II 1974, 362, und vom 10. Juli 1974 II R 95/68, BFHE 113, 311, BStBl II 1974, 771). Entgegen früherer Auffassung des Senats bedarf es zu dieser Aussage nicht der Heranziehung des § 6 StAnpG. Die Aussage kann vielmehr unmittelbar dem § 17 GrEStG Nordrhein-Westfalen entnommen werden. Auch der Hinweis auf das Urteil vom 20. Oktober 1965 II 119/62 U (BFHE 83, 545, BStBl III 1965, 697) führt zu keiner Änderung der Auffassung des Senates. Dieses Urteil stellt nicht wie die nunmehr ständige Rechtsprechung des Senats darauf ab, ob der Verkäufer durch die Vertragsaufhebung seine ursprünglichen Rechte voll zurückerhält, sondern darauf, ob es sich um einen üblichen Umgehungsfall handelt oder nicht. Im übrigen hat der Senat damals auch die spätere Gesetzesänderung des GrESWG Schleswig-Holstein gewürdigt, wonach die Steuerfreiheit ab 1962 nicht mehr auf den Ersterwerb begrenzt blieb, sondern auch spätere Erwerbe begünstigt wurden. Der Senat läßt es dahingestellt, ob er den damaligen Fall auch heute in gleicher Weise entscheiden würde. Jedenfalls kommt der damaligen Auffassung angesichts der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats zu § 17 GrEStG keine entscheidende Bedeutung (mehr) zu.

An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, daß sich die von den Ehegatten zunächst gewählte Rechtsgestaltung als für die Klägerin nachteilig herausstellte. Wenn sie nunmehr dafür sorgte, daß ihr Ehemann das Grundstück allein erwarb, machte sie von ihrer Verfügungsbefugnis Gebrauch, während der Veräußerer auf eine formale Mitwirkung beschränkt blieb und auch bleiben sollte. Denn die Klägerin wollte ihre Verfügungsbefugnis nicht auf den Verkäufer rückübertragen. Mögen die für die Klägerin eingetretenen Folgen nicht vorhergesehen worden sein, so kann dies doch in dem Verfahren der rechtlichen Überprüfung des Steuerbescheides nicht dazu führen, den Eintritt der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Nordrhein-Westfalen zu bejahen, obwohl es an der erforderlichen Rückgängigmachung über die formale Vertragsänderung hinaus fehlt.

Da in der Person der Klägerin auch die Voraussetzungen des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur nicht vorliegen, hat das Finanzamt die Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin zu Recht festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72214

BStBl II 1977, 253

BFHE 1977, 557

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