Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung einer Steuerberaterkammer

 

Leitsatz (NV)

1. Im Beschwerdeverfahren wegen der Beiladung der Steuerberaterkammer braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführer zu Recht eine Tätigkeit als Steuerberater ausübt und sich deshalb vor dem BFH selbst vertreten kann, wenn die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

2. Die Steuerberaterkammer ist in einem Klageverfahren notwendig beizuladen, in dem streitig ist, ob der Kläger seine Tätigkeit als Steuerberater weiterhin ausüben darf.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 60 Abs. 3; StBerG § 3 Abs. 2, §§ 40a, 73, 76 Abs. 1

 

Tatbestand

Aufgrund des Schreibens des Beklagten und Beschwerdegegners, des Finanzministeriums (FinMin) ist in dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren streitig, ob der Kläger und Beschwerde führer (Kläger) zu Recht eine Tätigkeit als Steuerberater ausübt und sich als solcher bezeichnen darf. Das FG hat die Steuer beraterkammer ... gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als notwendig Beizuladende beigeladen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde unzulässig ist, weil der Kläger nicht i. S. von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vertretungsbefugt ist und deshalb weder die Beschwerde wirksam einlegen noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wirksam stellen kann. Zwar könnte sich der Kläger, wenn er Steuer berater wäre, selbst vertreten (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. März 1976 VII K 18/75, BFHE 118, 290, BStBl II 1976, 449). Fraglich ist aber, ob der Kläger wirksam zum Steuerberater bestellt worden ist. Diese im Hauptverfahren streitige Frage braucht aber im Beschwerdeverfahren nicht geklärt zu werden, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344, und vom 17. Dezember 1987 V B 80/87, BFHE 152, 35, BStBl II 1988, 290; a. M. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 33 Rz. 9).

Wie das FG rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ist die Steuerberaterkammer nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.

Nach § 73 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sind Steuerberater, die in einem Oberfinanzbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, von Gesetzes wegen Mitglieder der für den Oberfinanzbezirk gebildeten Steuerberaterkammer. Im Hinblick auf diese Zwangsmitgliedschaft ist die Steuerberaterkammer in einem Klageverfahren notwendig beizuladen, in dem wie im Streitfall streitig ist, ob der Kläger weiterhin seine Tätigkeit als Steuerberater ausüben darf und damit kraft Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer bleibt. Denn die Entscheidung gestaltet im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen notwendig und unmittelbar auch das Recht der Steuerberaterkammer, den Kläger als Mitglied zu führen (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1980 VII B 34/79, BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303, und vom 11. Februar 1992 VII B 189/91, BFH/NV 1992, 843).

Unerheblich ist, ob die Steuerberaterkammer im Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum Steuerberater schon gegründet war. Die Mitgliedschaft des Klägers als Steuerberater in der Steuerberaterkammer besteht kraft Gesetzes von ihrer Gründung an. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 StBerG. Danach sind die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellten Steuerberater vorbehaltlich der Regelung in § 40 a den nach dem StBerG bestellten Steuerberatern gleichgestellt und damit gemäß § 73 StBerG ebenfalls Mitglied der für sie zuständigen Steuerberaterkammer.

Ebensowenig entscheidend für die Frage, ob die Steuerberaterkammer notwendig beizuladen ist, kann auch sein, ob dies dem Kläger -- wie er meint -- nachteilig sein könnte, weil die Steuerberaterkammer -- wie er behauptet -- befangen ist. Im Hinblick auf die nach § 73 StBerG gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft des Klägers in der Steuerberaterkammer, wenn er zu Recht als solcher in ihrem Bezirk tätig ist, hat die Beigeladene eigene Rechte zu wahren, die allein deswegen ihre notwendige Beiladung rechtfertigen. Sie hat nach § 76 Abs. 1 StBerG außerdem die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren. Es gehört daher auch zu ihrem Aufgabenkreis dafür zu sorgen, daß nur solche Personen als Steuerberater tätig werden, die die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger in bezug auf seine Person behauptete Befangenheit der Steuerberaterkammer ist jedoch kein die Notwendigkeit ihrer Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO berührender Grund. Ein solcher, die notwendige Beiladung ausschließender Grund ist in der FGO nicht vorgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420099

BFH/NV 1995, 343

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