Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung der Steuerberaterkammer

 

Leitsatz (NV)

Zum Verfahren über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist die zuständige Steuerberatungskammer notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3; StBerG §§ 73-74

 

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat zum Klageverfahren wegen Widerrufs der Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater die zuständige Steuerberaterkammer beigeladen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beiladungsbeschluß ist nicht begründet.

Nach den §§ 73, 74 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, die ihre berufliche Niederlassung bzw. ihren Sitz in einem Oberfinanzbezirk haben, Mitglieder der für diesen Oberfinanzbezirk gebildeten Berufskammer. Der Senat hat im Hinblick auf diese Zwangsmitgliedschaft entschieden, daß die Steuerberaterkammer im Klageverfahren über die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft (§ 49 StBerG) nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen ist, weil die Entscheidung notwendig und unmittelbar auch ihre Rechte gestaltet (Beschluß vom 29. Januar 1980 VII B 34/79, BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303). Auch im Verfahren über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (§ 46 Abs. 2 StBerG) kann das zwischen der Verwaltung und dem Steuerberater streitige Rechtsverhältnis auch der Steuerberaterkammer gegenüber nur einheitlich entschieden werden, denn mit der gerichtlichen Bestätigung des Widerrufs endet die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer. Die zuständige Steuerberaterkammer, die vor dem Widerruf zu hören ist (§ 46 Abs. 4 letzter Satz StBerG), ist deshalb im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater notwendig beizuladen. Gegen diese bereits im Beschluß vom 11.Februar 1992 VII B 189/91 (BFH/NV 1992, 843) vertretene Rechtsauffassung des Senats sind mit der Beschwerde keine substantiierten Einwendungen erhoben worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418936

BFH/NV 1993, 696

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