Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Aufhebung eines Tatbestandsberichtigungsbeschlusses

 

Leitsatz (NV)

Der Beschluß, durch den das FG einen ablehnenden Beschluß über eine beantragte Tatbestandsberichtigung aufhebt, betrifft sachlich den Tatbestandsberichtigungsantrag. Eine Sachentscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht anfechtbar (§ 108 Abs. 2 S. 2 FGO).

 

Normenkette

FGO § 108 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.04.1989 - II B 178/88 (NV); BFH/NV 1990, 575

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132396

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