Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Aufhebung eines Tatbestandsberichtigungsbeschlusses

 

Leitsatz (NV)

Der Beschluß, durch den das FG einen ablehnenden Beschluß über eine beantragte Tatbestandsberichtigung aufhebt, betrifft sachlich den Tatbestandsberichtigungsantrag. Eine Sachentscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht anfechtbar (§ 108 Abs. 2 S. 2 FGO).

 

Normenkette

FGO § 108 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Durch Urteil vom 19. März 1986 wies das Finanzgericht (FG) eine Klage der Beschwerdeführerinnen gegen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung des Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) als unbegründet ab. An dem Urteil wirkten neben den ehrenamtlichen Richtern der Vorsitzende Richter am FG A sowie die Richter am FG B und C mit. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen am 15. Mai 1986 zugestellt.

Am 22. Mai 1986 beantragten die Beschwerdeführerinnen, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen. Durch Beschluß vom 28. Mai 1986 lehnte das FG diesen Antrag unter Ziff. 2 ab. Hierbei wirkten die Richter am FG B, C und D mit. Dieser Beschluß wurde den Beschwerdeführerinnen am 10. Juni 1986 zugestellt.

Am 13. Juni 1986 erhoben die Beschwerdeführerinnen wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 19. März 1986 Beschwerde. Dabei wurden auch Verfahrensfehler gerügt und u. a. darauf hingewiesen, daß die Mitwirkung der Richter beim Beschluß vom 28. Mai 1986 gegen § 108 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoße. Diese Ausführungen legte das FG als Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluß vom 28. Mai 1986 aus, half dieser Beschwerde in der Besetzung des Beschlusses vom 28. Mai 1986 durch Beschluß vom 18. Juni 1986 ab und hob den Beschluß vom 28. Mai 1986 zu Ziff. 2 auf.

Mit der Beschwerde gegen den Beschluß vom 18. Juni 1986, der vom FG nicht abgeholfen wurde, machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das FG habe zu Unrecht in der Nichtzulassungsbeschwerde auch eine Beschwerde gegen den Beschluß vom 28. Mai 1986 wegen fehlerhafter Mitwirkung der Richter erkannt. Eine solche Auslegung sei auch nicht erforderlich, da sie, die Beschwerdeführerinnen, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gesondert Beschwerde eingelegt hätten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

Gemäß § 128 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, soweit nicht die FGO etwas anderes bestimmt. Aus § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO ergibt sich, daß Beschlüsse, die eine beantragte Tatbestandsberichtigung betreffen, unanfechtbar sind. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn der Antrag auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig zurückgewiesen wurde oder der Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juli 1978 VII B 20/78, BFHE 125, 490, BStBl II 1978, 675, 676, m. w. N.).

Der von den Beschwerdeführerinnen mit der Beschwerde angegriffene Beschluß des FG vom 18. Juni 1986 betrifft den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen vom 22. Mai 1986. Denn durch die Aufhebung des ablehnenden Beschlusses vom 28. Mai 1986 wurde die zuvor getroffene Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag korrigiert. Der Beschluß vom 18. Juni 1986 enthält nicht nur eine Formal-, sondern auch eine Sachentscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen, soweit die ablehnende Entscheidung über den Antrag aufgehoben wurde. Eine Sachentscheidung über einen Tatbestandsberichtungsantrag ist aber nicht anfechtbar.

Auch einer der o. g. Ausnahmefälle liegt nicht vor. Denn durch den Beschluß vom 18. Juni 1986 wurde weder ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig zurückgewiesen, noch leidet der Beschluß unter einer schwerwiegenden Verletzung von Verfahrensvorschriften. Offenbleiben konnte, ob - wie die Beschwerdeführerinnen meinen - das FG, ohne daß eine Beschwerde vorlag, den Beschluß vom 28. Mai 1986 aufgehoben hat. Die Überprüfung dieser Frage im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO ausgeschlossen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416392

BFH/NV 1990, 575

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