Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht zugelassene Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die bloße Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt nicht die Annahme einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" und somit nicht die ausnahmsweise Statthaftigkeit eines an sich nicht gegebenen Rechtsmittels.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 3

 

Gründe

Die -- vom Finanzgericht nicht zugelassene -- Beschwerde gegen die Ablehnung des vom Antragsteller gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Steuerfestsetzung ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und demgemäß zu verwerfen. Dies gilt auch in Hinblick darauf, daß der Antragsteller die Beschwerde auf "greifbare Gesetzeswidrigkeit" wegen Versagung des rechtlichen Gehörs stützt. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es nicht, die Beschwerde ausnahmsweise -- entgegen dem Gesetz -- als statthaft zu werten (Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, 258, BStBl II 1977, 628, vom 1. September 1987 VIII B 33/87, BFH/NV 1988, 457, und vom 10. Januar 1989 IX B 19/88, BFH/NV 1990, 381; Gräber/Koch, FGO, 3. Aufl. 1993, § 69 Anm. 173). Die bloße Behauptung einer Gehörsverletzung kann, jedenfalls dann, wenn sie -- wie hier -- nicht mit schlüssigen Ausführungen über die Erheblichkeit eines derartigen Verstoßes und über den bei Gehörsgewährung erfolgten Vortrag verbunden ist, eine greifbare Gesetzeswidrigkeit noch nicht begründen. Im Falle veränderter Umstände wird über § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO Abhilfe ermöglicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423818

BFH/NV 1997, 598

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