Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenvermietung von Wohngebäuden

 

Leitsatz (NV)

Die Ausschaltung von Mieterbelangen rechtfertigt die Zwischenvermietung von Wohngebäuden nicht.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42

 

Gründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorentscheidung entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des Senats zur Zwischenvermietung von Wohnräumen.

Nach der Rechtsprechung des Senats sieht es der Gesetzgeber als angemessene Gestaltung der Wohnungsvermietung an, wenn die Wohnung unmittelbar an den Endmieter ohne Einschaltung eines gewerblichen Zwischenvermieters vermietet wird (zuletzt Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1991 V B 177/90 m. w. N.). Die Einschaltung eines gewerblichen Zwischenvermieters ist als eine nach dem Gesetzeszweck unangemessene Gestaltung i. S. von § 42 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu beurteilen, wenn wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.

Die von den Klägern und Revisionsklägern (Klägern) geltend gemachten Gründe für die Einschaltung der U . . .-GmbH rechtfertigen keine von der gesetzlichen Wertung abweichende Gestaltung.

Die Ausschaltung von Mieterbelangen (nach der Darlegung der Kläger: Mieterbelästigungen) ist im Streitfall kein die Gestaltung rechtfertigender Grund. Die Mieter wenden sich im Streitfall an ihren Vermieter (die U . . .-Vermittlungsgesellschaft mbH) unter derselben Anschrift, unter der auch die Kläger und ihre Gesellschaft erreichbar sind. Die Kläger können unter diesen Umständen durch die gewählte Gestaltung nicht verhindern, daß sie von (berechtigten) Begehren der Endmieter sofort Kenntnis erlangen und daß von ihnen (z. B. bei Mängeln der Mietsache) das gefordert werden kann, was von dem Zwischenvermieter verlangt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 11. Juni 1991 1 BvR 538/90, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1991, 2272, 2273) kann sich ,,aus den rechtstechnischen Schwierigkeiten, die sich aus dem Fehlen einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen dem Eigentümer und dem die Wohnung nutzenden Mieter ergeben", keine Verkürzung der Mieterrechte (z. B. auf sozialen Mieterschutz) ergeben (ähnlich in der Tendenz der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 20. März 1991 VIII AZR 6/90, NJW 1991, 1815-1817, wonach dem Mieter der Kündigungsschutz durch ein Zwischenmietverhältnis nicht abgeschnitten werden darf).

Die Beschäftigung von Hilfspersonen (z. B. Hausmeister oder Reinigungsunternehmen) im Rahmen der Vermietung eines Gebäudes ist für den Eigentümer auch nicht riskanter als die Einschaltung eines sog. Zwischenmieters.

Ähnlich wird die mit einer Vermietung verbundene Verwaltungsarbeit durch Zwischenvermietung nur verringert, aber nicht völlig beseitigt. Auch bei der vom Gesetzgeber als angemessen vorausgesetzten Gestaltung (Vermietung an den Endmieter) kann diese Entlastung erreicht werden, ohne daß sein Plan (Vorsteuerausschluß) durchkreuzt wird, wenn der Vermieter einen Hausverwalter oder Hilfspersonen einschaltet. Die Überwachung eines Hausverwalters entspricht der Überwachung des Zwischenvermieters und kann somit eine planwidrige Gestaltung nicht rechtfertigen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher davon unterrichtet und gehört worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418189

BFH/NV 1992, 574

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