Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine nur auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Revision

 

Leitsatz (NV)

Wird eine Revision nur auf die Verletzung rechtlichen Gehörs (Verfahrensfehler) gestützt, so muß der Revisionskläger in der Revisionsbegründung substantiiert und schlüssig darlegen, wozu er sich nicht äußern konnte. Außerdem muß er zumindest in Grundzügen angeben, was er Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör ausreichend gewährt worden wäre.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1, 5, § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach § 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404; BStBl I 1990, 8) steht den Beteiligten gegen das Urteil eines FG die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, wenn sie zugelassen wurde. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine zugelassene Revision bei dem FG innerhalb eines Monats (hier:) nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revision oder die Revisionsbegründung, soweit sie auf Verfahrensfehler gestützt wird, die Tatsachen bezeichnen, die den Verfahrensmangel ergeben. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Klägerin vom 16. März 1991 nicht gerecht.

Zwar ergibt sich aus ihr, daß die Revision auf die Verletzung rechtlichen Gehörs (Verfahrensfehler) gestützt wird. Auch bedarf es in einem solchen Fall wegen § 119 Nr. 3 FGO nicht der Darlegung, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen könnte. Jedoch muß der Rügende substantiiert und schlüssig darlegen, wozu er sich nicht äußern konnte. Außerdem muß er zumindest in Grundzügen angeben, was er Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör ausreichend gewährt worden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417). Das entsprechende Erfordernis ergibt sich aus der Überlegung, daß derjenige, der nichts hätte vortragen können, sich auch nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen kann (BFH-Urteil vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355).

Die Revisionsbegründung vom 16. März 1991 enthält jedoch keine Darlegungen darüber, was die Klägerin in einer mündlichen Verhandlung hätte vortragen lassen, wenn sie in ihr vertreten gewesen wäre. Es fehlen auch Ausführungen darüber, weshalb sie den Umfang des begehrten Rechtsschutzes nicht schriftsätzlich bestimmen konnte. Das Fehlen der entsprechenden Darlegungen hat zur Folge, daß die erhobene Verfahrensrüge nicht i. S. des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO begründet ist. Sie ist deshalb in unzulässiger Weise erhoben worden. Da die Revision ausschließlich auf die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt ist, ist sie insgesamt unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423062

BFH/NV 1992, 256

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