Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei unzulässiger Revision Erledigungserklärung unwirksam; zur Aus legung als Rücknahme der Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Die Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch den Revisionskläger, weil das FA dem Klagebegehren inzwischen nachgekommen sei, ist in einem unzulässigen Revisionsverfahren unwirksam (ständige Rechtsprechung).

2. Eine Auslegung der Erledigungserklärung als Rücknahme der Revision oder der Klage kommt nur bei hinreichend deutlicher Absicht zur Rücknahme in Betracht.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1, § 121 S. 1, § 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1, §§ 138, 145; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 17.08.1995 - VIII R 64/94 (NV); BFH/NV 1996, 218

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132816

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