Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei Entscheidung durch den Einzelrichter

 

Leitsatz (NV)

Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter führt nur bei "greifbarer Gesetzwidrigkeit" zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.

 

Normenkette

FGO §§ 6, 116 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben bezüglich des Einkommensteuerbescheids 1985 vom 27. Januar 1988 Untätigkeitsklage gemäß § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie begehrten -- mit angekündigten Klageanträgen -- einen höheren Kinderfreibetrag, Ausbildungsfrei betrag und Grundfreibetrag zu berücksichtigen sowie den Progressionsvorbehalt nach § 32 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht anzuwenden; außerdem rügten sie die ihrer Meinung nach fehlerhafte Bekanntgabe des Steuerbescheids. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den angefochtenen Bescheid durch einen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ersetzt hatte, der einen höheren Kinderfreibetrag berücksichtigte und hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags für vorläufig erklärt war, machten die Kläger den neuen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens und kündigten als zusätzlichen Klageantrag an, den Bescheid wegen Unzulässigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks bei reinen Rechtsfragen aufzuheben.

Mit Beschluß vom 15. Dezember 1994 übertrug der Senat des Finanzgerichts (FG) den Rechtsstreit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter -- Richter am Finanzgericht A (RiFG A) -- zur Entscheidung.

Am Tag der mündlichen Verhandlung (20. Januar 1995) ging bei dem FG die Telekopie eines für alle Sitzungssachen dieses Tages bestimmten Schriftsatzes ein, mit dem der Prozeßbevollmächtigte der Kläger RiFG A -- unter Bezugnahme auf beigefügte Schriftsätze aus früheren Verfahren -- wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte und außerdem beantragte, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1127/92 und 2 BvR 1136-1138/92 auszusetzen. In der mündlichen Verhandlung erschien für die Kläger niemand.

Der Einzelrichter wies die Klage als unzulässig ab. Er führte aus, daß für die verfahrensmäßig vorgezogene Anrufung des FG das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Ablehnungsgesuch werde als rechtsmißbräuchlich zurückgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger damit offenbar auch hier -- wie in etlichen anderen Fällen -- nur das Verfahren verzögern wolle. Der Antrag, das Klageverfahren bis zur Entscheidung über die genannten Verfassungsbeschwerden auszusetzen oder es formlos ruhen zu lassen, werde abgelehnt. Die vorliegende Entscheidung verstoße nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Nach dem Senatsgeschäftsverteilungsplan sei RiFG A für die Einzelrichterentscheidung zuständig. Mit der Übertragung auf den Einzelrichter habe der Senat incidenter die Verfassungsmäßigkeit des umstrittenen § 6 Abs. 1 FGO bejaht. Da der Bevollmächtigte der Übertragung auf den Einzelrichter regelmäßig widerspreche, wäre seine vorherige Anhörung, selbst wenn man sie für erforderlich hielte, reiner Formalismus gewesen.

Gegen das Urteil des FG haben die Kläger sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch die vorliegende Revision eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor:

Die Revision sei nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO zulassungsfrei, weil das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei ohne vorherige Ankündigung und Namensnennung und ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt. Dadurch sei der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt. Darüber hinaus sei die Vorschrift des § 6 FGO verfassungswidrig. Denn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthalte "das Gebot, richterliche Zuständigkeiten allein durch generell-abstrakte Regelungen zu bestimmen, niemals aber echtes Ermessen einzuräumen".

Die Vorentscheidung enthalte keine Ausführungen zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter, zur eventuellen Nichtigkeit des § 6 FGO sowie zur Frage des gegen den Einzelrichter gestellten Befangenheitsantrages, obwohl es sich bei der Beauftragung eines Einzelrichters und der Verfahrensbeteiligung eines aus Klägersicht befangenen Richters um Sachentscheidungsvoraussetzungen handele. Entsprechende Rechtausführungen wären daher geboten gewesen. Zwar sei die Übertragung auf den Einzelrichter grundsätzlich nicht vom Revisionsgericht zu überprüfen; § 124 Abs. 2 FGO gelte aber nicht, wenn durch diese Zwischenentscheidung den Beteiligten der gesetzliche Richter entzogen worden sei. § 119 Nr. 6 FGO sei verletzt. Dies sei auch dann der Fall, wenn wie hier die Gründe nur zum Teil fehlten, es sich aber um grobe Fehler handele. Die Revision sei nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zulassungsfrei.

Im übrigen rügen die Kläger die Verletzung des gesetzlichen Richters bei der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Revision. Der senatsinterne Mitwirkungsplan entspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der Vorsitzende des Senats bestimme selbst den Berichterstatter und könne wegen der Überbesetzung des Senats eine weitere Gerichtsperson bestimmen. Dadurch könne er die Mehrheit des Senats ohne gesetzliche Grundlage beeinflussen.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an einen anderen Senat des FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO).

Die Revision ist weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden. Der Senat hat mit Beschluß vom heutigen Tage die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Das Rechtsmittel ist auch nicht als zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO statthaft. Die Kläger haben keinen der dort genannten Verfahrensmängel ordnungsgemäß gerügt.

1. Gegen Urteile des Einzelrichters sind dieselben Rechtsmittel wie gegen Urteile des Senats gegeben. Die im Rahmen einer Verfahrensrevision erhobene Rüge, das Gericht der Vorinstanz sei wegen rechtswidriger Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1 FGO), kann nur ausnahmsweise Erfolg haben, etwa wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat oder wenn ihm das Verfahren durch Verfügung des Vorsitzenden statt durch Senatsbeschluß übertragen worden ist oder wenn der Übertragung aus sonstigen Gründen eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" anhaftet (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 II R 69/93, BFH/NV 1994, 725; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 6 Anm. 20, m. w. N.).

Tatsachen, die einen derartigen Mangel schlüssig belegen, haben die Kläger nicht vorgetragen. Auch wenn § 6 FGO dahin auszulegen sein sollte, daß das FG vor der Übertragung auf den Einzelrichter den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben habe, könnte die Besetzungsrüge nicht mit der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet werden, weil diese nicht in § 116 FGO genannt ist (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Juli 1995 X R 41/94, BFH/NV 1996, 54). Aus der Tatsache, daß im Schrifttum verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Möglichkeit der Einzelrichterentscheidung (§ 6 FGO, insbesondere § 348 der Zivilprozeßordnung) geäußert worden sind, kann nicht geschlossen werden, daß die gesetzlich vorgesehene Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter greifbar gesetzwidrig sei. Dies gilt um so mehr, als das BVerfG (Beschluß vom 22. September 1983 2 BvR 1475/83, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 559, zu § 31 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes) und der BFH (Beschluß in BFH/NV 1996, 54) die Möglichkeit der Übertragung auf den Einzelrichter als verfassungsrechtlich unbedenklich ansehen.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO statthaft. Die Kläger haben nicht schlüssig gerügt, daß die Vorentscheidung nicht mit Gründen versehen sei.

Entgegen den Ausführungen der Kläger ist der Einzelrichter im Urteil auf die von den Klägern beanstandeten Punkte eingegangen. Zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Übertragung des Rechtsstreits hat er ausgeführt, eine vorherige Anhörung wäre reiner Formalismus gewesen, da der Prozeßbevollmächtigte der Kläger einer Übertragung auf den Einzelrichter regelmäßig widerspreche. Das Befangenheitsgesuch ist ausführlich erörtert und als rechtsmißbräuchlich gewertet worden.

Hinsichtlich einer etwaigen Nichtigkeit des § 6 FGO enthält die Entscheidung den Hinweis, daß der Senat die Vorschrift als verfassungsgemäß ansehe. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß der Einzelrichter die Frage der Verfassungsmäßigkeit eingehend hätte abhandeln müssen, würde das Fehlen einer solchen Darlegung nur zu einer lückenhaften Urteilsbegründung führen; eine solche aber hat nicht zur Folge, daß das Urteil nicht mit Gründen versehen ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499).

Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Rüge der Kläger als bloße, nicht substantiierte Behauptung dar, die nicht zur Statthaftigkeit der Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO führen kann.

3. Im übrigen können die Angriffe der Kläger gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter auch deshalb nicht zur Statthaftigkeit der Verfahrensrevision führen, weil der Übertragungsbeschluß des Senats des FG gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und damit nach § 124 Abs. 2 FGO von der Überprüfung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen ist (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, § 124 FGO Tz. 13).

4. Die Rüge, im Revisionsverfahren vor dem BFH sei der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt, ist offensichtlich unbegründet. Entgegen der Darstellung der Kläger ist der Senat nicht überbesetzt. Es existiert ferner kein Rechtssatz, wonach der Berichterstatter von vornherein festgelegt sein müsse (BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 499, m. w. N.). Dessen ungeachtet werden nach dem hier maßgebenden senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (Anordnung des Vorsitzenden vom 14. Dezember 1994 gemäß § 4 FGO i. V. m. § 21 g Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung, die in der Besetzung mit drei Mitgliedern zu fällen sind, Berichterstatter und Mitberichterstatter grundsätzlich nach den Endziffern der Aktenzeichen des Senats bestimmt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 767

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