Entscheidungsstichwort (Thema)

Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils; mangelnde Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

  1. Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils können nicht im Rechtsmittelverfahren beim BFH, sondern nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) beim FG geltend gemacht werden.
  2. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe gestellte Beweisanträge übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen,
  1. welche (genauen) Tatfragen aufklärungsbedürftig sind,
  2. welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat,
  3. die genauen Fundstellen, in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind,
  4. das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
  5. inwiefern das angefochtene Urteil ‐ unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ‐ auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und
  6. dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
  1. Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus,
  1. aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste,
  2. welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und
  3. inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 108

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen 2 K 254/01)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1129528

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