Entscheidungsstichwort (Thema)
Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils; mangelnde Sachaufklärung
Leitsatz (NV)
- Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils können nicht im Rechtsmittelverfahren beim BFH, sondern nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) beim FG geltend gemacht werden.
- Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe gestellte Beweisanträge übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen,
- welche (genauen) Tatfragen aufklärungsbedürftig sind,
- welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat,
- die genauen Fundstellen, in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind,
- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
- inwiefern das angefochtene Urteil ‐ unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ‐ auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und
- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
- Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus,
- aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste,
- welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und
- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 108
Verfahrensgang
FG des Saarlandes (Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen 2 K 254/01) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1129528 |
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