Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Tatsachen- und Beweiswürdigung im NZB-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

  1. Auch im NZB-Verfahren ist der BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO); neue Tatsachenangaben sind daher von vornherein unbeachtlich.
  2. Erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers in einer vom vorinstanzlichen Urteil abweichenden Tatsachendarstellung bzw. abweichenden Tatsachenwertung sowie in der Kritik an der vom FG vorgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, rügt er nur eine ‐ nach seiner Ansicht ‐ fehlerhafte Rechtsanwendung, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargelegt wird.
  3. Eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO entzogen.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Von vornherein unbeachtlich sind die neuen Tatsachenangaben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses (unter 2. der Beschwerdebegründung), denn auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 10. November 2000 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721). Abgesehen davon hat das FG in seinem Urteil auch nicht entscheidungserheblich ("Zweifel … nicht hinreichend gravierend") auf diese als unzutreffend gerügten Tatsachenannahmen abgehoben.

2. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Kläger hat weder eine bislang noch ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen noch gegen bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige (neue) Argumente vorgetragen. Er hat auch weder die Abweichung der Vorentscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgezeigt noch dargetan, dass eine divergierende Rechtsprechung verhindert oder beseitigt werden soll; auch lässt die Beschwerdeschrift Ausführungen zur Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 65) vermissen. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen offensichtlichen (materiellen oder formellen) Fehler des FG-Urteils von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, unter 2. b a.E.; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119, unter 3. b; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 200 ff.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 68) schlüssig dargelegt. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers in einer vom vorinstanzlichen Urteil zum Teil abweichenden Tatsachendarstellung und vor allem abweichenden Tatsachenwertung sowie der Kritik an der vom FG vorgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des streitigen Mietverhältnisses. Damit rügt der Kläger nur eine ―nach seiner Ansicht― fehlerhafte Rechtsanwendung, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargelegt wird.

3. Ebenso hat der Kläger die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

So fehlen für die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben bzw. schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten und zur Erheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels (unterlassene Beweiserhebung zum als unüblich günstig eingestuften Mietzins); insoweit fehlen insbesondere Ausführungen dazu, auf welche Weise das FG hätte Beweis erheben sollen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte und dass dies die Entscheidung des FG beeinflusst hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349). Darüber hinaus ist eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43; vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456). Diesbezüglich argumentiert der Kläger bei seiner Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich des Alters und des Krankheitszustandes seiner Eltern mit vom FG nicht festgestellten und daher nicht berücksichtigten tatsächlichen Annahmen (vgl. oben unter 1.). Mit seinem Vorbringen rügt der Kläger auch insoweit lediglich die fehlerhafte Rechtsanwendung, mithin die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils (vgl. oben unter 2.); damit wird indes ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig dargelegt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI708618

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