Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf nicht werthaltige Forderung durch beherrschenden GmbH-Gesellschafter; Zufluß bei beherrschendem Gesellschafter

 

Leitsatz (NV)

1. Einer durch den BFH bereits entschiedenen Rechtsfrage kann wieder eine grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat. Einer Rechtssache kommt indes nicht deshalb eine grundsätzliche Bedeutung zu, weil das angefochtene Urteil feststehende Rechtsgrundsätze auf den konkreten Sachverhalt fehlerhaft angewendet haben soll.

2. Neues tatsächliches Vorbringen ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in gleichem Umfange wie im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Seiner Berücksichtigung steht die Bindung des BFH an die vom FG festgestellten Tatsachen entgegen.

3. Die Rechtsfrage eines Verzichts auf eine nicht mehr werthaltige Forderung durch einen beherrschenden Gesellschafter gegen die Kapitalgesellschaft kann sich in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen, wenn die gegenteilige Feststellung des FG nicht zugleich mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen wird.

4. Die Rechtsfrage, ob nicht steuerbare Bezüge i. S. von §20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorliegen, weil Ausschüttungen aus dem EK 04 gegeben sind, ist nach der insoweit ergangenen feststehenden Rechtsprechung (BFH- Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, 365 m. w. N.) nicht mehr klärungsbedürftig.

5. Keine Divergenz wird damit schlüssig dargetan, daß das FG eine Entscheidung des BFH nicht ausdrücklich erwähnt habe. Eine Divergenz erfordert überdies einen mit der angeblichen Divergenzentscheidung vergleichbaren Sachverhalt. Mit der Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung wird eine Divergenz ebensowenig bezeichnet.

6. Die schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs setzt -- jedenfalls bei einem vor dem FG sachkundig vertretenen Beteiligten -- zusätzlich den Vortrag voraus, daß der Verstoß in der Vorinstanz gerügt worden ist oder weshalb dem Beteiligten eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei.

7. Mit der Rüge einer Verletzung der Amts ermittlungspflicht durch das FG muß auch dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig gewesen ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sich die Beweiserhebung dem FG aber gleichwohl -- auch ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen.

8. Mit der Rüge der Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten muß dargetan werden, welche konkreten Fragen dem sachkundigen Kläger noch durch das FG hätten gestellt werden sollen und was er konkret darauf geantwortet hätte. Wer nichts weiter vorgetragen hätte, kann sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht berufen.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1-2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 7; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. a) Nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die grundsätzliche Bedeutung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgebenden Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen. Dazu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, 892, ständige Rechtsprechung). Hierzu gehört, inbesondere wenn sich der BFH bereits zu den Rechtsfragen geäußert hat, daß der Beschwerdeführer sich mit der dazu ergangenen Rechtsprechung und den im Schrifttum vertretenen Auffassungen auseinandersetzt. Eine durch den BFH geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig. Ihr kann mithin keine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Abweichend hiervon kann einer Rechtsfrage (wieder) eine grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1996 VIII B 4/96, BFH/NV 1997, 359).

Einer Rechtssache kommt andererseits nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil das angefochtene Urteil feststehende Rechtsgrundsätze auf den konkreten Sachverhalt fehlerhaft angewendet haben soll (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 359; vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316, 317, m. w. N., ständige Rechtsprechung).

Neues tatsächliches Vorbringen ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in gleichem Umfange wie im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Seiner Berücksichtigung steht die Bindung des BFH an die vom Finanzgericht (FG) festgestellten Tatsachen entgegen (vgl. §118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 VIII B 51/94, BFH/NV 1995, 801, m. w. N.; vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992).

b) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, der steuerrechtlichen Behandlung des Verzichts auf eine nicht mehr werthaltige Forderung durch einen beherrschenden Gesellschafter einer GmbH komme schlechthin grundsätzliche Bedeutung zu, schon im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des I. Senats des BFH vom 27. Juli 1994 I R 23/93, I R 58/93 und I R 103/93 (BFHE 175, 264, BStBl II 1995, 27, 28).

Indessen hat das FG festgestellt, daß der Verzicht des Klägers auf die Zinsansprüche nicht im Interesse der X-GmbH erfolgt sei. Vielmehr hätten sich die Ansprüche gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft gerichtet, die noch heute bestehe und Gewinne abwerfe. Auch in den maßgebenden Wirtschaftsjahren 1985/86 und 1986/87 habe die GmbH Gewinne erzielt. Anhaltspunkte dafür, daß Ansprüche etwa aus im Interesse der GmbH liegenden Gründen gestundet worden seien, lägen nicht vor und seien auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Allein aus der Tatsache, daß im Wirtschaftsjahr 1987/88 ein geringfügiger Verlust zu verzeichnen gewesen sei und ein erheblicher Verlustvortrag bestanden habe, sei nicht abzuleiten, daß die GmbH zahlungsunfähig gewesen sei und ihren Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können.

Zur Frage des Zuflusses i. S. von §11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Fällen, in denen sich der Anspruch des Gesellschafters gegen eine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft richtet, besteht im übrigen eine ständige Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, 366, m. w. N.; vom 16. November 1993 VIII R 33/92, BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632). Danach ist im Falle eines eindeutigen, unbestrittenen und fälligen Anspruchs, der sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet, von einem Zufluß bei dem beherrschenden Gesellschafter -- wie im Streitfall -- im Zeitpunkt der Fälligkeit als Einnahme -- hier aus Kapitalvermögen, vgl. §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG -- auszugehen.

c) Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet der Kläger auch nicht mit dem weiteren Vortrag, die GmbH hätte die Zinsverzichte eigentlich als verdeckte Einlagen des Klägers behandeln und dem EK 04 zugliedern müssen, was allerdings nach den -- vom Kläger zudem ausdrücklich bestätigten -- Feststellungen des FG nicht geschehen ist.

Die steuerrechtliche Behandlung in den Streitjahren ist nicht klärungsbedürftig. Ob nicht steuerbare Bezüge i. S. von §20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorliegen, weil Ausschüttungen aus dem EK 04 gegeben sind, ist ausschließlich nach der gliederungsrechtlichen Behandlung des konkreten Betrages durch die ausschüttende Gesellschaft zu beurteilen. Insoweit besteht eine sich unmittelbar aus §20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ergebende materiell-rechtliche Bindungswirkung für das Wohnsitz-Finanzamt (BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, 365, m. w. N.). Wie in späteren Jahren die nach Darstellung des Klägers zwangsläufig höheren Ausschüttungen steuerrechtlich zu behandeln sind, ist nicht Gegenstand dieses Streitverfahrens und wäre in einem Revisionsverfahren dementsprechend auch nicht klärungsfähig.

d) Eine grundsätzliche Frage wird nicht mit dem weiteren Hinweis auf den Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1995 S 2741 -- 66 -- V B 4 (Betriebs-Berater -- BB -- 1995, 1184), wonach in den mit dem Vorlagebeschluß des I. Senats in BFHE 175, 264, BStBl II 1995, 27, 28 vergleichbaren Fällen das Rechts behelfsverfahren gemäß §363 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH ruhend zu stellen sei, bezeichnet. Nach den bindenden Feststellungen des FG lagen im Streitfall gerade keine nicht mehr werthaltigen Forderungen vor. Im übrigen binden Verfahrensanweisungen der Finanzverwaltung nur die Finanzbehörden, nicht hingegen die Finanzgerichte.

e) Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung legt der Kläger mit der Behauptung dar, die noch strittigen Punkte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien vom FG im angefochtenen Urteil nicht geklärt worden. Mit dieser Behauptung wird ersichtlich keine im Interesse der Allgemeinheit liegende klärungsbedürftige Rechtsfrage angesprochen. Überdies hat das FG (vgl. Seite 15 des Urteils) im Rahmen der von ihm vorgenommenen Saldierung die als Einnahmen aus Kapitalvermögen beurteilten -- bei den angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen für 1986 und 1987 allerdings noch nicht berücksichtigten -- Zinsverzichte u. a. den vom Kläger begehrten höheren Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gegenübergestellt. Einer rechtlichen Prüfung, ob überhaupt die bei Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskosten zu berücksichtigen wären, bedurfte es danach nicht mehr.

2. Die Beschwerde legt auch keine Divergenz i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dar.

a) Der Kläger hat es bereits unterlassen, konkret darzulegen, das FG habe seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit einer gleichfalls tragenden rechtlichen Erwägung einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimme (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, 891, ständige Rechtsprechung).

Der Kläger trägt insoweit nur vor, das FG sei deshalb von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, weil es den Vorlagebeschluß des I. Senats in BFHE 175, 264, BStBl II 1995, 27, 28 nicht ausdrücklich erwähne.

b) Wie unter Ziff. 1 ausgeführt worden ist, hat das FG die Zinsansprüche des Klägers als werthaltig beurteilt. Danach ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Abweichung zu Entscheidungen ergeben soll, die die Beurteilung wertloser Forderungen zum Gegenstand haben (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1993 X B 14/92, BFH/NV 1993, 667, 669 zur Frage des "mitentschiedenen" Falles).

c) Eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, 366 legt der Kläger ebensowenig entsprechend den dargestellten gesetzlichen Anforderungen dar. Bereits mit dem vom FG in Bezug genommenen Schreiben des Berichterstatters vom 25. April 1996 hatte dieser auf die fehlende Vergleichbarkeit des Sachverhalts hingewiesen, da im Streitfall der Zinsverzicht nicht als verdeckte Einlage behandelt und bei der GmbH auch nicht als Zugang beim EK 04 erfaßt, sondern als außerordentlicher Ertrag verbucht worden sei. Dies hat der Kläger zudem unter Hinweis auf die bestandskräftig gewordenen vEK-Bescheide für die GmbH ausdrücklich bestätigt. Das FG hat erkennbar -- ebensowenig wie das Wohnsitz-Finanzamt -- keine eigenständige Gliederungsrechnung aufgestellt.

Im Kern begehrt der Kläger eine erneute Sachprüfung, weil er das rechtliche Ergebnis des angefochtenen Urteils für fehlerhaft hält. Mit der Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung wird indessen weder der Zulassunsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch der der Divergenz bezeichnet (vgl. auch BFH-Beschluß vom 21. Juni 1993 IX B 5/93, BFH/NV 1994, 381).

3. Schließlich fehlt es auch an der hinreichenden Bezeichnung von Verfahrensmängeln (§115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Verfahrensrüge genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Beschwerde schlüssig die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt und ferner darlegt, daß das angefochtene Urteil ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-recht lichen Rechtsauffassung des FG auf ihm beruhen kann. Wird der Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften gerügt, auf deren Beachtung die Beteiligten nach §295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i. V. m. §155 FGO verzichten können, so muß zusätzlich vorgetragen werden, daß der Verstoß in der Vorinstanz gerügt worden ist oder weshalb den Beteiligten eine solche Rüge nicht möglich gewesen sein soll (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397, ständige Rechtsprechung).

a) Soweit der Kläger behauptet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --; §96 Abs. 2 FGO) sei verletzt worden, weil der Berichterstatter keinen weiteren Erörterungstermin nach Beiziehung der Steuer akten der X-GmbH zu den wichtigen Fragen des Verzichts auf Zinsforderungen durch den Gesellschafter und die Absetzbarkeit der Schuldzinsen anberaumt habe, fehlt es an der Darlegung, daß der Kläger als Steuerberater in eigener Sache in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1996 diesen angeblichen Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügt bzw. warum er daran gehindert gewesen ist. Ebenso fehlt der Vortrag, was er noch konkret vorgetragen hätte, wenn ihm das beanspruchte rechtliche Gehör entsprechend gewährt worden wäre (vgl. BFH/NV 1992, 397; BFH-Beschluß vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817). Denn wer nichts weiter vorgetragen hätte, kann sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht berufen (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398).

Es fehlt auch an einer konkreten Darlegung, wieso sich der Kläger nach dem Verfahrensablauf vor dem FG "übergangen und überrumpelt" gefühlt haben könnte. Der Kläger behauptet sinngemäß damit, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen. Ausweislich der FG-Akten hat der Berichterstatter indessen nach einem Erörterungstermin am 8. August 1994 mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 den Kläger auf die Möglichkeit der Saldierung hingewiesen. Nach der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. April 1996 hat der Kläger im übrigen keine verfahrensmäßigen Rügen erhoben.

b) Die Rüge, das FG habe die Amtsermittlungspflicht (vgl. §76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch mangelnde Aufklärung verletzt, ist gleichfalls nicht substantiiert (vgl. BFH/NV 1992, 397 Ziff. 3) dargelegt. Dazu muß die Beschwerde darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der fachkundige Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sich die Beweiserhebung aber gleichwohl -- auch ohne besonderen Antrag -- dem FG hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238, 239, m. w. N.; BFH/NV 1995, 817).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger behauptet lediglich ganz allgemein, bei sorgfältigem Durcharbeiten der Steuerakten hätte es sich dem Berichterstatter aufdrängen müssen, daß die X-GmbH erheblich verschuldet gewesen sei und die dadurch anfallenden Schuldzinsen und Tilgungs leistungen deren Liquidität in Anspruch genommen hätten. Der Kläger bezeichnet weder eine bestimmte Steuerakte noch eine bestimmte Aktenstelle, aus denen sich dieser Sachverhalt hätte ergeben sollen. Überdies trägt er nicht vor, warum das FG die persönlichen Einkommensverhältnisse des Klägers hätte erforschen sollen, nachdem es nach der insoweit maßgebenden materiell- rechtlichen Rechtsauffassung des FG bezüglich eines möglichen Zuflusses durch Zinsverzichte gegenüber der GmbH auf deren Zahlungsfähigkeit ankam.

Mit der Behauptung einer unzutreffenden Würdigung des Akteninhalts bzw. "grundfehlerhafter Schlußfolgerungen" wird allenfalls ein materiell-rechtlicher Mangel, in dessen kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensfehler geltend gemacht (BFH/NV 1995, 817).

c) Mit der allgemeinen Behauptung, daß in sämtlichen Punkten, in denen das Urteil bestimmte Tatsachen als nicht gegeben oder als nicht bewiesen ansehe bzw. ein unzureichender Vortrag des Klägers angenommen worden sei, werde das rechtliche Gehör verletzt, wird ebenfalls kein substantiierter Vortrag erbracht.

Soweit der Kläger eine Verletzung der Hinweispflichten nach §76 Abs. 2 FGO behauptet, unterläßt er es konkret darzutun, welche Fragen ihm als sachkundigen Steuerberater angesichts der vielfältigen, wiederholt auch unter Fristsetzung nach §79 b FGO ergangene Aufklärungsschreiben und mehrfacher Erörterungen durch das FG noch gestellt hätten werden sollen und was er darauf konkret geantwortet hätte. Darüber hinaus legt er wiederum nicht dar, inwieweit der behauptete Mangel entscheidungserheblich ist und er auf die Rüge nicht verzichtet hat (vgl. BFH-Beschluß vom 21. März 1994 V B 114/93, BFH/NV 1995, 603). Insoweit hätte es der Darlegung bedurft, inwieweit der Kläger alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 398, 399).

4. a) Die nicht näher gekennzeichneten strittigen Punkte, die auf Seite 14/15 der Urteilsbegründung unzutreffend wiedergegeben sein sollen, können allenfalls zu einem materiell-rechtlichen Mangel führen, der indessen nicht die Zulassung der Revision begründet.

b) Dies trifft in gleicher Weise zu, soweit der Kläger behauptet, auf Seite 15 des Urteils handle es sich nicht um Veranlagung 1986, sondern um diejenige für 1987.

c) Nicht nachvollziehbar ist -- angesichts der auf Seite 10 des angefochtenen Urteils aufgenommenen Klageanträge -- die Behauptung, der Klageantrag für 1986 sei nicht aufgeführt worden.

d) Schließlich wird kein Verfahrensmangel mit der weiteren Behauptung dargetan, das FG habe zu Unrecht das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362 im Streitfall angewendet. Auch damit wird im Kern lediglich behauptet, das Urteil sei fehlerhaft. Die Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels vermag indessen nicht zur Zulassung der Revision führen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66887

BFH/NV 1998, 29

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