Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Gewerbesteuermeßbescheid

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Aufhebung von Gewerbesteuermeßbescheiden ist durch Multiplikation der nach dem Urteil vom Finanzamt für die betreffenden Jahre zu errechnenden Gewerbesteuermeßbeträge mit dem jeweiligen Hebesatz zu ermitteln.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts mit Beschluß vom ... als unzulässig verworfen und der jetzigen Kostenschuldnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin mit Kostenrechnung vom ... -- unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 46 653 DM -- bei der Kostenschuldnerin Gebühren in Höhe von 558 DM angefordert. Hiergegen hat die Kostenschuldnerin "Widerspruch" erhoben und u. a. geltend gemacht, der Streitwert betrage nur 18 170 DM.

 

Entscheidungsgründe

Der von der Kostenschuldnerin erhobene "Widerspruch" ist zu ihren Gunsten als Erinnerung zu behandeln, weil dies nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung ist.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß der dem Kostenansatz nach § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG zugrunde gelegte Streitwert von 46 653 DM unzutreffend sein könnte. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert, wenn ihm -- wie hier -- kein bezifferter Antrag zugrunde gelegt werden kann, nach der sich aus dem Antrag des Beteiligten für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Aufgrund dieser Vorschrift hat der Kostenbeamte den Streitwert ermittelt, indem er den Betrag errechnet hat, durch den die Kostenschuldnerin infolge der teilweisen Abweisung ihrer Klage beschwert ist. Dieser Betrag macht die Bedeutung der Sache aus, die die Nichtzulassungsbeschwerde für die Kostenschuldnerin (Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde) hatte, weil sie nur über die Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des die Klage abweisenden Teils des Urteils im Revisionsverfahren erreichen konnte.

Der Betrag ist im Hinblick darauf, daß mit der Klage die Aufhebung der Gewerbesteuermeßbescheide für die Jahre ... begehrt wurde, zutreffend durch Multiplikation der nach dem Urteil vom Finanzamt für die betreffenden Jahre zu errechnenden Gewerbesteuermeßbeträge mit dem jeweils maß geblichen Hebesatz ermittelt worden. Denn im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren ist nicht nur der streitige Meßbetrag, sondern dieser multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz der zutreffende Streitwert, weil sich gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes in dieser Höhe die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und damit die Bedeutung der Sache für den Beteiligten ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1965 VI 356/62 U, BFHE 82, 654, BStBl III 1965, 483). Aufgrund der nicht weiter substantiierten Ausführungen der Kostenschuldnerin vermag der Senat nicht zu erkennen, aus welchen Gründen statt des so vom Kostenbeamten ermittelten Streitwerts der von der Kostenschuldnerin angegebene niedrigere Wert von 18 170 DM als Grundlage für die Berechnung der Gebühren gerechtfertigt sein sollte.

Die Auffassung der Kostenschuldnerin, daß im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde nicht -- wie für das sich später möglicherweise anschließende Revisionsverfahren -- von der vollen Höhe des Streitwerts, sondern höchstens von einem Zehntel des Streitwerts ausgegangen werden dürfe, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH entspricht vielmehr der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde dem voraussichtlichen vollen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens, weil nur die Zulassung der Revision die Möglichkeit gibt, die angestrebte Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils zu erreichen (vgl. u. a. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1991 VII S 48/91, BFH/NV 1992, 262).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420972

BFH/NV 1996, 244

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