Entscheidungsstichwort (Thema)

Vom vollmachtlosen Steuerberater eingelegte Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde ist wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung unzulässig, wenn der Steuerberater, der sie eingelegt hat, trotz Aufforderung keine Vollmachtsurkunde vorlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Steuerberater als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, §§ 128, 135

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) widerriefen während des Klageverfahrens die dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A erteilte Prozeßvollmacht und nahmen die von diesem in ihrem Namen erhobene Klage zurück. Daraufhin stellte das Finanzgericht (FG) das Verfahren ein.

Gegen den Einstellungsbeschluß vom 4. März 1993 erhob A Beschwerde. Eine Prozeßvollmacht für das Beschwerdeverfahren legte er trotz zweimaliger Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Senats, zuletzt unter Hinweis auf den Vollmachtswiderruf der Kläger im Klageverfahren, nicht vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ist die Bevollmächtigung für ein Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit schriftlich nachzuweisen. Wird eine Vollmachtsurkunde - wie im Streitfall - nicht vorgelegt, so fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung. Das - hier - eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Mai 1981 VI R 212/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678, und - aus jüngerer Zeit - BFH-Beschluß vom 4. März 1992 V B 214/91, BFH/NV 1992, 617).

Die Kosten des Verfahrens sind dem als vollmachtloser Vertreter aufgetretenen A aufzuerlegen. Er hat die Veranlassung zur erfolglosen Prozeßführung gegeben (s. hierzu schon den Senatsbeschluß vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473).

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 397

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