Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine NZB gegen Verweisungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

Nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluß des FG (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG) an den BFH nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist.

Die Nichtzulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 17 a Abs. 2 GVG durch ein oberes Landesgericht kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1994 4 B 223/93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1994, 782, m. w. N.).

 

Normenkette

FGO §§ 115, 128; GVG § 17a

 

Fundstellen

Haufe-Index 422359

BFH/NV 1997, 794

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