Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Tatbestandsberichtigungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

1. Beschlüsse, die eine beantragte Tatbestandsberichtigung betreffen, sind ausnahmsweise dann nicht gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar, wenn der Antrag auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig zurückgewiesen wurde (vgl. Beschluß des BFH vom 18. 4. 1989 II B 178/88, BFH/NV 1990, 575 m. w. N.).

2. Für eine Tatbestandsberichtigung fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn gegen den Beschluß, hinsichtlich dessen die Tatbestandsberichtigung begehrt wird (hier: Kostenbeschluß), kein Rechtsmittel gegeben ist (BFH-Beschluß vom 28. 9. 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189).

 

Normenkette

FGO §§ 108, 113 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 420696

BFH/NV 1996, 48

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