Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit im PKH-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Der im Rahmen des PKH-Verfahrens dem Rechtsuchenden abverlangte Einsatz eigenen Vermögens erfaßt Ansprüche gegenüber Dritten nur insoweit, als deren Verwertung zumutbar und in angemessener Zeit möglich ist.

2. Diese Voraussetzungen erfüllen evtl. Ansprüche eines Erwachsenen gegenüber seinen Eltern auf Prozeßkostenvorschuß bei der Prozeßkostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen.

3. Daß dem Rechtsuchenden im PKH-Verfahren besondere Mitwirkungspflichten auferlegt sind, ändert im finanzgerichtlichen Verfahren nichts daran, daß im übrigen auch insoweit in erster Linie das Gericht zur Sachaufklärung verpflichtet ist.

 

Normenkette

FGO §§ 132, 142, 155; ZPO §§ 115, 117, 538 ff.; BSHG § 88 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4, § 1610

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 13.01.1997 - X B 87/95 (NV); BFH/NV 1997, 433

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132911

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