Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungserheblichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels

 

Leitsatz (NV)

Eine auf Verfahrensmangel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, wenn die Rechtsbehauptung des Beschwerdeführers, auf die sich der gerügte Verfahrensmangel (Unterlassen einer Zeugenvernehmung) bezieht, nach dem Rechtsstandpunkt des FG nicht entscheidungserheblich war.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; UStG 1980 § 2

 

Gründe

1. Die Verfahren wegen Gewinnfeststellung 1981 bis 1985, Gewerbesteuer 1982 bis 1984, Einheitswert 1983 bis 1985 sowie Feststellung gemäß §180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) für 1981 bis 1986 waren von dem Verfahren wegen Umsatzsteuer 1982 bis 1984 zu trennen (§73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Angefochten ist eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zu mehreren Steuern und Steuerfestsetzungen. Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt nicht aufgrund des höchsten Streitwerts der Umsatzsteuer insgesamt zuständig. Zu den anderen Steuern/Feststellungen sind nicht nur solche Rechtsfragen streitig, die einheitlich zu entscheiden sind (Geschäftsverteilungsplan des BFH für 1997, BStBl II 1997, 104, Ergänzende Regelungen, I. Übergreifende Zuständigkeiten 1. und 3.).

2. Die auf Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat (hinsichtlich der Umsatzsteuersache) keinen Erfolg.

a) Die Rüge, das FG habe zu Unrecht die (beantragte) Vernehmung des Vaters der Klägerin zu 1. und/oder ihres Bruders im Ausland abgelehnt, führt nicht zur Zulassung der Revision.

Nach §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Für die Beantwortung der Frage, ob das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, kommt es auf den Rechtsstandpunkt des FG an, mag dieser richtig oder falsch sein (vgl. Gräber/cRuban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Tz. 34, m. N.).

Der Senat kann offenlassen, ob die Rüge insoweit schlüssig erhoben wurde. Zur Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels tragen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) jedenfalls ausdrücklich nichts vor. In der Beschwerdebegründung geben sie nicht das Beweisthema wieder, das der als unterlassen gerügten Vernehmung hätte zugrunde liegen sollen.

Ausweislich des angefochtenen Urteils (Seite 7) betrifft die Rüge die Behauptung, die Kläger (als Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1.) hätten keinen ... -handel betrieben, seien also nicht als Unternehmer tätig gewesen. Denn die Waren hätten dem Vater der Klägerin zu 1. (im Ausland) gehört.

Das FG führte dazu (Seite 11) aus: "Der Einwand der Kläger, daß die Erbengemeinschaft von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1. nichts geerbt habe, ist nicht schlüssig, soweit er sich gegen die Gewinnfeststellungsbescheide und die Umsatzsteuerbescheide richtet. Umsatz und Gewinn des Unternehmens hängen nicht von der Eigentumslage ab."

Da nach dem Rechtsstandpunkt des FG die Rechtsbehauptung der Kläger, auf die sich -- soweit ersichtlich -- die Zeugenvernehmung hätte beziehen können, nicht entscheidungserheblich war, kann die Verfahrensrüge keinen Erfolg haben.

Auf die in erster Linie vorgetragenen Einwendungen gegen die Begründung des FG zu den Voraussetzungen der Vernehmung ausländischer Zeugen im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß §§363 ff. der Zivilprozeßordnung kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

b) Ferner rügen die Kläger, das FG habe die eingehende Aussage des Zeugen D nicht hinreichend gewürdigt. Diese ebenfalls als Verfahrensrüge bezeichnete Beschwerdebegründung enthält aber lediglich eine andere Würdigung der Aussage, als sie durch das FG vorgenommen worden war. Ein Verfahrensmangel wird damit nicht bezeichnet.

c) Der Vortrag, aus den dargestellten Gründen habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung, legt den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zulässig i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 FGO dar.

Die Frage, "ob in einem Fall wie diesem das Finanzamt und später das Finanzgericht nicht verpflichtet sind, derartigen Beweisantritten frühzeitig ggf. vorab nachzugehen, wenn wegen des Alters der Zeugen es nicht unwahrscheinlich ist, daß eine Vernehmung dieser Zeugen, je länger das Verfahren dauert, um so schwieriger, wenn nicht unmöglich oder -- so wie hier -- nur noch an deren Heimatort/Heimatland möglich ist", ist auf den einzelnen Fall bezogen. Es fehlt jede Darlegung dazu, daß insoweit allgemeiner Klärungsbedarf durch eine Revisionsentscheidung bestehe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67082

BFH/NV 1998, 861

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