Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgeld gegen unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Frage der nachträglichen Entschuldigung eines nicht erschienenen Zeugen.

2. Wird gegen den unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen Ordnungsgeld in einer Höhe festgesetzt, die im unteren Bereich des zulässigen Rahmens liegt, so bedarf es dafür keiner besonderen Begründung.

 

Normenkette

FGO § 82; ZPO § 380 Abs. 1, 3, § 381 Abs. 1; EGStGB Art.6

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin wurde in einem bei dem Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahren als Zeugin zum 16.März 1992 geladen. Mit Schreiben vom 13. Februar 1992 bat sie, die Zeugenvernehmung durch einen beauftragten Richter bei dem Amtsgericht A - ihrem Wohnsitz - oder bei dem FG B durchführen zu lassen. Der Beklagte widersprach diesem Antrag. Nachdem die Beschwerdeführerin im Beweistermin am 16.März 1992 in Z - Gerichtssitz - nicht erschienen war, wurden ihr die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ferner wurde gegen sie ein Ordnungsgeld von 100,-DM, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft, als ,,angemessen" festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, sie sei davon ausgegangen, daß ihrem ,,Verlegungsantrag" entsprochen werde. Sie sei alleinerziehende Mutter, darüber hinaus berufstätig; schon aus diesem Grunde sei es äußerst schwierig, eine Fahrt nach Z zu organisieren. Im übrigen verdiene sie monatlich nur . . .DM netto und müsse davon auch ihr minderjähriges Kind unterhalten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen die auf § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gestützte Vorentscheidung ist zwar zulässig (§ 380 Abs. 3 ZPO, § 128 Abs. 1 FGO; vgl. auch Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388), aber nicht begründet.

Die vom FG gegen die als Zeugin ordnungsgemäß geladene, im Termin jedoch nicht erschienene Beschwerdeführerin ausgesprochene Auferlegung von Kosten und Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, ist gesetzlich zwingend vorgesehen (vgl. auch BFH, Beschluß vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310f., BStBl II 1988, 838); sie unterbleibt oder entfällt nur, wenn der Zeuge glaubhaft macht, daß ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist oder nachträglich entschuldigt wird (§ 381 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, denn die von ihr vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, ihr Ausbleiben als nicht pflichtwidrig erscheinen zu lassen (zu den in Betracht kommenden Entschuldigungsgründen etwa BFH/NV 1988, 388, m.N.). Insbesondere durfte sie nicht darauf vertrauen, daß ihrem Antrag, sie außerhalb des Gerichts vernehmen zu lassen, entsprochen würde. Ihr war auf Grund der Hinweise in der Ladung bekannt, daß diese weitergalt, solange eine anderslautende Mitteilung des Gerichts nicht vorlag. Außerdem hatte sie auch Kenntnis von der Stellungnahme des Beklagten, mit der dieser einer auswärtigen Vernehmung widersprochen hatte.

Die Bemessung des Ordnungsgeldes ist, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin, gleichfalls nicht zu beanstanden. Das festgesetzte Ordnungsgeld liegt im unteren Bereich des in Art.6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) bestimmten Rahmens (5-1000 DM), die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft von einem Tag ist ohnehin das gesetzlich bestimmte Mindestmaß (Art.6 Abs. 2 EGStGB). Einer besonderen Begründung, wie sie im Falle einer am oberen Bereich des Betragsrahmens orientierten Festsetzung gefordert wird (BFHE 153, 310, 312, BStBl II 1988, 838), bedurfte es hierfür nicht. Auch im Hinblick auf die Bedeutung der Aussage der Beschwerdeführerin für die im Hauptverfahren zu treffende Entscheidung konnte das FG die gegen die Beschwerdeführerin festgesetzten Ordnungsmittel für angemessen erachten. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 115

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