Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug des Unternehmers bei Dienstreisen seiner Arbeitnehmer

 

Leitsatz (NV)

Zur Belegvoraussetzung des § 8 Abs. 4 Nr. 1 der 1. UStDV.

 

Normenkette

UStG 1967/1973 § 15; 1. UStDV § 8

 

Gründe

Das Finanzgericht (FG) konnte die Frage, ob die Arbeitnehmer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) insgesamt Dienstreisen im Sinn des Lohnsteuerrechts und damit auch des darauf abstellenden § 8 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - 1. UStDV - ausgeführt hatten, offenlassen. Denn seine Auffassung, die Belegvoraussetzung des § 8 Abs. 4 Nr. 1 der 1. UStDV hätte nicht vorgelegen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach dieser Bestimmung können die Vorsteuerbeträge nur unter der Voraussetzung abgezogen werden, daß über die Reise ein Beleg ausgestellt worden ist, der Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und den Betrag angibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. Dazu hat das FG unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 9. Mai 1977 festgestellt, der Prüfer habe aus den Unterlagen der Firma nicht ersehen können, wann die Obermonteure die Firma aufgesucht hätten und in welchem Umfang sie dort tätig gewesen seien; deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Aufzeichnungen sämtliche nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 1. UStDV erforderlichen Eintragungen enthalten hätten. Die vom FG daraus gezogenen Konsequenzen entsprechen dem Urteil des Senats vom 13. Dezember 1984 V R 44/82 (Umsatzsteuer-Rundschau 1985, 90).

Soweit im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. August 1988 X R 55/81 (BFHE 154, 477, BStBl II 1989, 120) ausgeführt ist, der Unternehmer könne den Nachweis darüber, daß ihm ein anderer Unternehmer Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt habe, nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel führen, läßt sich daraus bei der Sachlage des Streitfalles kein für die Klägerin günstiges Ergebnis herleiten. Der von § 8 Abs. 4 Nr. 1 1. UStDV verlangte Eigenbeleg tritt an die Stelle der von § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 vorausgesetzten Rechnung eines anderen Unternehmers. Da das FG festgestellt hat, daß bei der Prüfung Eigenbelege zwar vorhanden, aber inhaltlich unzureichend gewesen sind, kommt es auf andere Beweismittel zur Frage des Vorliegens der Belege nicht an.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind unterrichtet und gehört worden (Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 29. Mai 1989; Erklärungen der Beteiligten vom 9. Juni 1989 und vom 22. Juni 1989).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422986

BFH/NV 1990, 270

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