Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Verstoß gegen § 122 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

 

Leitsatz (NV)

Mit dem Vorbringen, das FG habe § 122 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 rechtsfehlerhaft angewendet, wird kein Mangel des finanzgerichtlichen Verfahrens, sondern die fehlerhafte Beurteilung einer Vorschrift der Abgabenordnung gerügt, die das Verfahren beim FA betrifft.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3; AO 1977 § 122 Abs. 2 S. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift nicht ordnungsgemäß bezeichnet wurde (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Der Verfahrensmangel ist nur dann zulässig bezeichnet, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben.

Die Ausführungen des Klägers ergeben keinen Verfahrensmangel. Soweit der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe § 122 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtsfehlerhaft angewendet, wird kein Mangel des finanzgerichtlichen Verfahrens, sondern die fehlerhafte Beurteilung einer Vorschrift der Abgabenordnung gerügt, die das Verfahren beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) betrifft. Allein die Behauptung, das FG habe eine Vorschrift rechtsfehlerhaft angewendet, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425591

BFH/NV 2000, 1132

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