Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugshöchstbetrag der Eigenheimförderung bei Miteigentum

 

Leitsatz (NV)

Dem Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung steht Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG nur bis zur Höhe des seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teils des Abzugshöchstbetrags zu, unabhängig davon, ob der andere Miteigentümer Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen kann.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 1; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt.

Nach § 10e Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann der Steuerpflichtige "bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung" nur "den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen". Im Streitfall beträgt der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 16 500 DM. Der dem (Miteigentums-)Anteil von 1/2 entsprechende Teil des Abzugsbetrags beträgt somit 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 8 250 DM. Die Beschränkung des Abzugshöchstbetrages auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil gilt unabhängig davon, ob der andere Miteigentümer einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen kann.

Die Bezugnahme der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 10. März 1998 2 K 3479/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 992) geht fehl. Das Urteil ist zu § 9 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ergangen, der in seinem Wortlaut nicht mit der entsprechenden Regelung in § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG übereinstimmt. Nach § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG kann der Steuerpflichtige "bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung" nur "den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen". In § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG heißt es dagegen: "Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen." Aus dieser gegenüber § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG geänderten Formulierung schließt das FG Rheinland-Pfalz, daß der Abzugsbetrag nicht zu quoteln ist, wenn nur einer der Miteigentümer Anspruch auf die Eigenheimzulage hat.

Die von der Klägerin angegebenen Fundstellen im Schrifttum (Stephan, Der Betrieb 1996, 2458; Handzik/Meyer, Die Eigenheimzulage 1997, Rz. 327 bis 329) betreffen ebenfalls nur das EigZulG. Die zitierten Autoren stützen ihre Auffassung, die Eigenheimzulage sei nicht zu kürzen, wenn nur ein Miteigentümer Anspruch auf eine Eigenheimzulage habe, ebenfalls auf den gegenüber § 10e EStG geänderten Wortlaut. Die herrschende Meinung zu § 10e EStG, daß der Abzugshöchstbetrag bei Miteigentum stets nur anteilig zu gewähren ist (vgl. z.B. Meyer in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 10e EStG Rz. 165; Stephan in Littmann/Bitz/ Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 10e EStG Rz. 66), wird nicht in Frage gestellt.

Auch in dem von der Klägerin zitierten Lehrbuch "Plückebaum/ Wendt/Ehmcke/Niemeier/Schlierenkämper, Einkommensteuer, 17. Aufl. S. 822" wird die Auffassung der herrschenden Meinung geteilt, daß nur der entsprechende Teil des Abzugshöchstbetrags von 19 800 DM bzw. 16 500 DM abziehbar ist. Denn das vollständige Zitat lautet: Der Miteigentümer kann "bis zu 6 bzw. 5 v.H. des seinem Anteil an der Wohnung entsprechenden Anteils an der Bemessungsgrundlage, höchstens den entsprechenden Teil von 19 800 DM bzw. 16 500 DM wie Sonderausgaben abziehen."

2. Die Revision ist auch nicht wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich hat sich das Gericht in den Gründen seiner Entscheidung mit dem Vorbringen der Beteiligten auch auseinanderzusetzen. Es muß sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1983 2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293, 295; Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532, jeweils m.w.N.). Das gilt insbesondere, wenn sich -wie im Streitfall- eine Rechtsentscheidung zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt.

3. Der Beschluß ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 1089

EStB 1999, 41

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