Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensfehlers

 

Leitsatz (NV)

1. Zur erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im all gemeinen Interesse klärungsbedürftig und gegebenenfalls in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen umstritten ist (ständige Rechtsprechung).

2. Anforderungen an die Darlegung der Verletzung der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO.

3. Der Hinweis in der Nichtzulassungsbeschwerde, daß die Vorinstanz aus den vor liegenden Erträgnisaufstellungen andere Schlüsse hinsichtlich der Höhe der Stückzinsen hätte ziehen müssen, ist als materiell- rechtlicher Fehler der Urteilsfindung der Prüfung durch den BFH als Verfahrensmangel entzogen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3; AO 1977 § 88; FGO § 76 Abs. 1-2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 118 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt". Denn das Erfordernis einer solchen Darlegung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen umstritten ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).

Dem genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Zudem hat der BFH mit dem inzwischen ergangenen Urteil vom 18. Oktober 1994 VII R 20/94 (BFHE 175, 519, 524, BStBl II 1995, 42) ebenfalls entschieden, daß sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundfreibetrag (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) kein Vollstreckungsverbot gemäß § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ableiten läßt.

Ferner ist die Klärungsfähigkeit der als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage nicht, wie erforderlich (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1992 I B 81/92, BFH/NV 1993, 315), dargelegt, obwohl daran erhebliche Zweifel bestehen, die in der Stellungnahme des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) angesprochen sind.

Auch die Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist entgegen § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend "bezeichnet", nämlich nicht schlüssig.

Soweit eine Verletzung der finanzgerichtlichen Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO behauptet wird, fehlt jegliche Darlegung, inwieweit der Vorsitzende oder der Berichterstatter bei dem Finanzgericht (FG) ihre Prozeßfürsorgepflicht verletzt haben könnten. Sollte mit dieser Rüge, wie es durch die Bezugnahme auf § 88 der Abgabenordnung (AO 1977) näher liegt, eine Verletzung der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO gemeint sein, hätte es insbesondere der Angabe bedurft, welche Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen und warum die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) derartige Beweise nicht von sich aus angeboten haben (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, und vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251). Das ist unterblieben.

Der Hinweis der Kläger darauf, daß die Vorinstanz aus den vorliegenden Erträgnisaufstellungen andere Schlüsse hinsichtlich der Höhe der Stückzinsen hätte ziehen müssen, ist als materiell-rechtlicher Fehler der Urteilsfindung der Prüfung durch den BFH als Verfahrensmangel entzogen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 29, § 118 Rz. 41 m. w. N.).

Der Senat kann offenlassen, ob die Ausführungen in dem nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz berücksichtigt werden könnten. Denn auch hieraus wird kein Verfahrensfehler des FG ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420738

BFH/NV 1995, 1075

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