Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Genehmigung einer durch eine Steuerberatungsgesellschaft vor dem BFH unwirksam vorgenommenen Prozeßhandlung

 

Leitsatz (NV)

1. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des BFH muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte, der keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde ist, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen.

2. Eine Steuerberatungsgesellschaft ist nicht zur Vertretung vor dem BFH berechtigt, da sie kein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, sondern eine juristische Person ist. Ihre Prozeßhandlungen vor dem BFH sind unwirksam.

3. Eine vor dem BFH nicht vertretungsberechtigte Steuerberatungsgesellschaft kann allerdings einem Steuerberater Untervollmacht erteilen, damit dieser ihren Mandanten vor dem BFH vertritt. Er kann eine von der Steuerberatungsgesellschaft unwirksam vorgenommene Prozeßhandlung genehmigen.

4. Wenn die Rechtsmittelfrist jedoch inzwischen abgelaufen ist, so wirkt die Genehmigung des Steuerberaters nicht auf die Zeit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zurück.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 587

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